623.1
Marktreglement
Vom 10.12.2013 (Stand 01.01.2015)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf die Bundesverordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 20021, die Verordnung zur Bundesgesetzgebung vom 4. Februar 20032, das kantonale Strassengesetz vom 12. Juni 19883 und das städtische Polizeireglement vom 16. November 20044 als Reglement:
Art. 1 Festlegung der Märkte
Der Stadtrat legt Art, Zeitpunkt und Ort der regelmässig stattfindenden Märkte fest (siehe Anhang).
Die Stadtpolizei kann einen Markt, der versuchsweise durchgeführt wird und nicht länger als einen Tag dauert, bewilligen.
Art. 2 Durchführung und Aufsicht
Die Stadtpolizei
bestimmt die Öffnungszeiten und die räumliche Ausdehnung der Märkte;
schreibt die Märkte aus, bereitet sie vor und organisiert sie;
kann die Vorbereitung und Organisation einzelner Märkte privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern übertragen;
legt das am jeweiligen Markt zulässige Waren- und Dienstleistungsangebot fest;
erteilt oder entzieht die Bewilligung für die Teilnahme an einem Markt;
kann die Erteilung der Bewilligung befristen sowie mit Bedingungen und Auflagen verbinden;
teilt die Standplätze zu und strebt dabei ein ausgewogenes Marktangebot an;
beaufsichtigt die Märkte.
Art. 3 Gebühren und Kosten
Der Stadtrat legt die Bewilligungsgebühren in einem Tarif fest.
Die Stadtpolizei
legt die Standmiete für die Benützung von Marktständen, die sie verwaltet, und die Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Reinigung, Abfallgebühren usw.) fest;
zieht in der Regel vor Marktbeginn die Bewilligungsgebühren, die Standmiete und eine Verbrauchskostenpauschale ein;
kann Standplätze, welche nicht rechtzeitig belegt werden, anderweitig vergeben;
erstattet bereits bezahlte Gebühren und Kosten ganz oder teilweise zurück, wenn ein Platz aus wichtigen Gründen, welche die Standbetreiberin bzw. der Standbetreiber nicht selbst zu verantworten hat, nicht benutzt werden kann.
2013, 155