711.7
Reglement über Ausnahmebewilligungen im Strassenverkehr
Vom 05.03.2019 (Stand 01.04.2019)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 24 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz vom 20. November 19791 und Art. 16 des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkier-reglement) vom 28. November 20062 als Reglement:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Strassenverkehr. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Stadtpolizei.
Art. 3 Grundsätze
Eine Ausnahmebewilligung setzt den Nachweis eines entsprechenden öffentlichen oder privaten Interesses voraus. Wirksamkeit und Ziele der geltenden Verkehrsvorschriften müssen gewahrt bleiben.
Eine Ausnahmebewilligung wird örtlich und zeitlich auf das notwendige Mass beschränkt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Art. 4 Form von Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen werden in der Regel schriftlich oder elektronisch erteilt und können bei ausgewiesenem Bedarf auf mehrere Fahrzeuge ausgestellt werden.
Art. 5 Verfall und Entzug von Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen verfallen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind. Sie sind dabei unverzüglich zurückzugeben bzw. abzumelden.
Bei wiederholten Verstössen gegen Auflagen und bei Missbrauch können Ausnahmebewilligungen entzogen werden.
Die verkehrsstrafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.
Art. 6 Einsätze von Blaulichtorganisationen
Im Einsatz bedürfen Polizei, Feuerwehr und Sanität keiner Ausnahmebewilligung.
Im Bereitschaftsdienst dürfen Einsatzfahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen (ohne Schrankenanlage) zeitlich unbeschränkt und ohne Entrichtung von Parkiergebühren abgestellt werden.
2. Voraussetzungen
Art. 7 Anwohnende
An Anwohnende, einschliesslich Inhaberinnen und Inhaber von Privatparkplätzen, können Ausnahmebewilligungen für das Befahren von Fahrverboten erteilt werden, wenn es die Erschliessung erfordert.
An Anwohnende können Bewilligungen nach Art. 7 des Parkierreglements3 für einen anderen als den Wohnsektor erteilt werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 8 Betreuungsdienste
An Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Pflegepersonal im Rahmen von Hausbesuchen sowie an soziale Fahrdienste können Ausnahmebewilligungen erteilt werden für das:
Befahren von Fahrverboten, wenn es die Erschliessung erfordert;
Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen (ohne Schrankenanlage) und erforderlichenfalls auf übrigem öffentlichem Grund.
Die Bestimmungen über die „Parkkarte für behinderte Personen“ bleiben vorbehalten4.
Art. 9 Gewerbetreibende a) mit Arbeitseinsätzen
An Gewerbetreibende, die für Arbeitseinsätze auf ein Fahrzeug vor Ort angewiesen sind, können Ausnahmebewilligungen erteilt werden für das:
Befahren von Fahrverboten, wenn es die Erschliessung erfordert;
Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen (ohne Schrankenanlage) und erforderlichenfalls auf übrigem öffentlichem Grund.
Art. 10 b) mit Lieferverpflichtungen
An Gewerbetreibende mit Lieferverpflichtungen können Ausnahmebewilligungen erteilt werden für das:
Befahren von Fahrverboten, wenn es die Erschliessung erfordert;
Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen (ohne Schrankenanlage) und erforderlichenfalls auf übrigem öffentlichem Grund im Zusammenhang mit Warenumschlag in der Nähe ihres Geschäfts, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 11 Härtefälle
In ausgewiesenen Härtefällen kann eine Ausnahmebewilligung auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Reglement nicht gegeben sind.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Gebühren
Der Stadtrat legt die Gebühren für Ausnahmebewilligungen in einem Tarif 5 fest.
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