712.1
Reglement über das Parkieren auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
Vom 05.01.2021 (Stand 01.01.2024)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 40 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 und Art. 6 des Personalreglements vom 21. Februar 20122 als Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Angestellte der Stadt St.Gallen dürfen private Motorfahrzeuge mit mehr als zwei Rädern auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens nur abstellen, wenn sie dafür eine schriftliche Bewilligung gemäss diesem Reglement haben. Ausgenommen sind Parkierungsvorgänge im Zusammenhang mit Fahrten, für die Anspruch auf Spesenvergütung besteht3 sowie alle Parkierungsvorgänge beim KHK, der ARA Au und der ARA Hofen.
Andere Personen dürfen Fahrzeuge jeder Art auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens nur abstellen, wenn ihnen ein Parkplatz vermietet oder der Parkierungsvorgang im Einzelfall bewilligt wurde.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind öffentliche Parkplätze, die sich auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens befinden. Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen beschliessen, auch in Bezug auf bestimmte Personen oder Personengruppen.
Art. 2 Voraussetzungen für die Bewilligung für Angestellte
Ist die Bewilligung für Angestellte mit der Zuweisung eines persönlichen Parkplatzes verbunden, so steht dieser dem oder der Berechtigten jederzeit exklusiv zur Verfügung; die Stadt haftet jedoch nicht für Dritte, welche den Parkplatz unberechtigterweise benutzen.
Anspruch auf kostenlose Erteilung der Bewilligung mit Zuweisung eines persönlichen Parkplatzes haben Angestellte,
die über eine Bewilligung zur regelmässigen Benutzung eines privaten Fahrzeugs für Verwaltungsaufgaben verfügen;4
die in ihrer Mobilität eingeschränkt und deshalb auf die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs angewiesen sind.
Eine kostenlose Bewilligung ohne Zuweisung eines persönlichen Parkplatzes erhalten Angestellte,
soweit deren Arbeitszeiten die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zulassen;
deren Arbeitsort mehr als 1 km Fussweg von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt ist.
Den übrigen Angestellten kann gegen Entrichtung eines Entgelts eine Bewilligung mit oder ohne Zuweisung eines persönlichen Parkplatzes oder eine Tagesbewilligung erteilt werden, wenn es die Verhältnisse zulassen.
Art. 3 Dauer der Bewilligung für Angestellte
Die Bewilligung für Angestellte ist unbefristet (ausgenommen die Tagesbewilligung). Sie kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Verwaltungsstellen überprüfen mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung noch gegeben sind.
Art. 4 Entgelt
Das Entgelt gemäss Art. 2 Abs. 4 beträgt für persönlich zugewiesene gedeckte Parkplätze pro Monat
für Elektrofahrzeuge (BEV)5 CHF 130
für andere Fahrzeuge CHF 180
Das Entgelt gemäss Art. 2 Abs. 4 beträgt für persönlich zugewiesene ungedeckte Parkplätze pro Monat
für Elektrofahrzeuge (BEV) CHF100
für andere Fahrzeuge CHF 150
Das Entgelt gemäss Art. 2 Abs. 4 beträgt für Bewilligungen ohne Zuweisung eines persönlichen Parkplatzes pro Monat
für Elektrofahrzeuge (BEV) CHF 50
für andere Fahrzeuge CHF 100
Die Verwaltungsstelle gemäss Art. 5 Abs. 4 kann dieses Entgelt entsprechend dem Beschäftigungsgrad des oder der Berechtigten reduzieren.
Das Entgelt gemäss Art. 2 Abs. 4 für eine Tagesbewilligung entspricht der Gebühr für die Besuchertageskarte für die Erweiterte Blaue Zone.6
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Stadtrat legt in einem Anhang Ausnahmen von diesem Reglement fest (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).
Die vorgesetzte Direktion entscheidet über Bewilligungen zur regelmässigen Benutzung eines Fahrzeugs für Verwaltungsaufgaben (Art. 52ter Abs. 3 VZP).
Das Hochbauamt (bei städtischen Unternehmen7 diese)
führt ein zentrales Parkplatzverzeichnis;
teilt die Parkplätze den einzelnen Verwaltungsstellen zu;
stellt Anträge gemäss Art. 258 ZPO.
Alle übrigen Entscheide im Rahmen dieses Reglements obliegen der Leitung der Verwaltungsstelle, welcher der Parkplatz zugeteilt wurde (Art. 5 Abs. 3 Bst. b); sie kann diese Kompetenz delegieren.
2021-002