713.1

Reglement über die Personenbeförderung

Vom 25.06.2024 (Stand 01.07.2025)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 20091, Art. 21 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19882 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. c des Polizeireglements vom 16. November 20043 als Reglement:

1 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Reglement regelt den gewerbsmässigen Personentransport ausserhalb des bundesrechtlichen Personenbeförderungsregals sowie den damit verbundenen gesteigerten Gemeingebrauch auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen.

Dieses Reglement bezweckt:

  1. den Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit der Fahrgäste;

  2. den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr;

  3. die Umsetzung der Gleichbehandlung von Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie der staatlichen Wettbewerbsneutralität;

  4. die Förderung von Innovation durch eine technologieneutrale Regulierung sowie die Förderung der Nachhaltigkeit;

  5. die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften im Bereich der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 19954, der Arbeits- und Ruhezeit gemäss der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 19815 sowie des Binnenmarktrechts gemäss des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 19956.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für den gewerbsmässigen Personentransport ohne festen Fahrplan oder feste Spurführung mit Personenwagen bis neun Sitzplätzen einschliesslich Fahrerin oder Fahrer auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen.

Das Reglement über die Personenbeförderung gilt nicht für:

  1. Personentransporte von Personen mit Behinderungen, Schülerinnen und Schülern oder Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c ARV 2;

  2. die berufsmässige Beförderung von Personen mit einer Verletzung, Krankheit oder Behinderung in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen ausgerüsteten Fahrzeugen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr7;

  3. Personentransporte von Hotelgästen durch Hotellangestellte mit hoteleigenen Fahrzeugen.

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

In diesem Reglement werden Begriffe wie folgt verwendet:

  1. als Taxidienst gilt der Transport von Fahrgästen, wenn der Fahrpreis mit einem Taxameter während der Fahrt fortlaufend berechnet wird;

  2. als App-basierter Personenbeförderungsdienst gilt der Transport von Fahrgästen, wenn dieser ausschliesslich auf deren Bestellung über eine Online-Plattform erfolgt und dem Fahrgast vor Bestätigung der Bestellung ein Pauschalpreis für die gesamte Fahrt elektronisch übermittelt wird;

  3. als Limousinendienst gilt der Transport von Fahrgästen auf deren Bestellung, wenn im Fahrpreis die Fahrzeugmiete und das Honorar für die Fahrerin oder den Fahrer separat ausgewiesen werden;

  4. als gewerbsmässig gelten alle Personentransporte, die zum Erwerbseinkommen beitragen;

  5. als Taxigesellschaften gelten mit einer geeigneten Rechtsform ausgestaltete Unternehmen, welche über mehrere zum Taxidienst zugelassene Fahrzeuge verfügen;

  6. als Standplatzbewilligung gilt jene Bewilligung, welche die Nutzung der öffentlichen Standplätze gestattet;

  7. als Eventstandplatzbewilligung gilt jene Bewilligung, welche die Nutzung der Standplätze ausschliesslich für die Dauer von bestimmten Veranstaltungen gestattet.

2 Bewilligung

Art. 4 Städtische Fahrbewilligung

Wer Personentransporte anbietet oder durchführt, braucht eine städtische Fahrbewilligung.

Die städtische Fahrbewilligung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

  1. einen gültigen Schweizer Führerausweis oder einen gültigen Führerausweis von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sowie eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport besitzt;

  2. keine Straftat begangen hat, die mit der Beförderung von Fahrgästen unvereinbar ist;

  3. in den letzten drei Jahren keine mittelschwere oder schwere Widerhandlung gemäss Art. 16b oder Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19588 begangen hat;

  4. in den letzten drei Jahren nicht in schwerwiegender Weise gegen die Personenbeförderungs- oder Taxivorschriften von Gemeinden oder Kantonen verstossen hat;

  5. zum Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs nicht aufgrund eines Entzugs einer Bewilligung oder eines Tätigkeitsverbots von der Ausübung des Personenbeförderungsberufs inner- oder ausserhalb der Stadt St.Gallen gesperrt ist und

  6. den Nachweis über Deutschkenntnisse Niveau B1 erbringt.

Der Stadtrat kann weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen.

Art. 5 Städtische Fahrzeugbewilligung

Personentransporte dürfen nur mit städtisch bewilligten Fahrzeugen angeboten und durchgeführt werden.

Die städtische Fahrzeugbewilligung wird erteilt, wenn:

  1. das Fahrzeug den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht;

  2. das Fahrzeug mit einem digitalen, analogen oder einem bundesrechtlich als gleichwertig anerkannten Fahrtenschreiber ausgerüstet ist;

  3. im Fahrzeug ein Navigationssystem gemäss Art. 11 Abs. 2 dieses Reglements installiert ist;

  4. das Fahrzeug die vom Stadtrat festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz erfüllt;

  5. das Fahrzeug die allenfalls im Zusammenhang mit einer Standplatzbewilligung erlassenen Bedingungen und Auflagen erfüllt (Art. 16 Abs. 3 dieses Reglements).

Für den Taxidienst eingesetzte Fahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Taxameter gemäss der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 20139 ausgerüstet sein. Der Stadtrat kann andere Technologien zulassen.

Für den Taxidienst zugelassene Fahrzeuge sind auch für den App-basierten Personenbeförderungsdienst zugelassen.

Art. 6 Anmeldung im Anstellungsverhältnis

Wer Fahrerinnen oder Fahrer im Anstellungsverhältnis beschäftigt, meldet dies bei der Vollzugsbehörde an.

Art. 7 Binnenmarkt

Ortsfremde Fahrerinnen und Fahrer, die an ihrem Herkunftsort rechtmässig Personen gewerbsmässig befördern, sind von der städtischen Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 und Art. 5 dieses Reglements ausgenommen, wenn sie:

  1. Fahrgäste mit Ausgangsort ausserhalb der Stadt St.Gallen an einen Zielort innerhalb des Stadtgebiets befördern und auf der direkten Heimfahrt Fahrgäste spontan aufnehmen und an einen Zielort ausserhalb des Stadtgebiets befördern;

  2. auf vorgängige Bestellung Fahrgäste in der Stadt St.Gallen abholen und an einen Zielort ausserhalb des Stadtgebiets befördern.

Ortsfremde Fahrerinnen und Fahrer App-basierter Personenbeförderungsdienste unterstehen der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 und Art. 5 dieses Reglements, wenn sie Fahrgäste mit Ausgangs- und Zielort innerhalb der Stadt St.Gallen befördern.

Das Bewilligungsverfahren zum Erhalt der städtischen Fahrbewilligung richtet sich für ortsfremde Fahrerinnen und Fahrer, die bereits über eine Bewilligung ihres Herkunftsorts verfügen, nach den folgenden Grundsätzen:

  1. bereits am Herkunftsort geprüfte Voraussetzungen werden als erfüllt betrachtet;

  2. das Verfahren ist einfach, rasch und kostenlos, unter Vorbehalt der Gebühr für die Fachkundeprüfung.

Art. 8 Ausnahmen

Der Stadtrat kann Ausnahmen von den Bewilligungspflichten oder einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen für Fahrerinnen und Fahrer sowie Fahrzeuge vorsehen.

3 Verhaltenspflichten und Verbote

Art. 9 Anwerben von Fahrgästen

Das Anwerben von Fahrgästen ohne vorgängige Bestellung durch zielloses Herumfahren (Wischen), Zurufen des Publikums, Aufstellen oder Parkieren auf öffentlichem Grund und öffentlichen Parkplätzen ausserhalb der öffentlichen Taxistandplätze ist verboten.

Fahrerinnen und Fahrern App-basierter Personenbeförderungsdienste ist es nicht gestattet, Fahrgäste ohne Bestellung über eine Online-Plattform aufzunehmen.

Limousinendienste sind ausschliesslich zur Beförderung von Fahrgästen auf Bestellung zugelassen. Sie sind verpflichtet, nach Beendigung eines Fahrauftrags an ihren Betriebssitz zurückzukehren.

Art. 10 Fahrpreis

Die Bekanntgabe des Fahrpreises richtet sich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 197810. Die Fahrpreise sind am oder im Fahrzeug gut sicht- und lesbar anzubringen oder dem Fahrgast elektronisch zu übermitteln.

Bei Taxidiensten muss der Fahrgast während der Fahrt und bis zum Verlassen des Fahrzeugs den aktuellen Fahrpreis jederzeit am Taxameter ablesen können. Ein Pauschalpreis ist zulässig, wenn er am Ende der Fahrt unter dem nach Taxameter ausgewiesenen Preis liegt.

Bei App-basierten Personenbeförderungsdiensten muss dem Fahrgast vor Bestätigung der Bestellung ein Pauschalpreis für die gesamte Fahrt elektronisch übermittelt werden.

Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen.

Art. 11 Fahrstrecke

Der Zielort ist, ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung, auf dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.

Der Fahrgast muss die Fahrstrecke jederzeit auf einem im Fahrzeug installierten Navigationssystem nachvollziehen können. Von dieser Pflicht kann im Einverständnis mit dem Fahrgast abgewichen werden.

Art. 12 Weitere Pflichten

Die städtische Fahrbewilligung ist während der Berufsausübung jederzeit mitzuführen.

Name und Foto der Fahrerin oder des Fahrers sind für den Fahrgast gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

Das Fahrzeug muss zur gewerbsmässigen Personenbeförderung in der Stadt St.Gallen gekennzeichnet sein.

In den Fahrzeugen gilt ein Rauchverbot.

Art. 13 Arbeits- und Ruhezeit

Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den Bestimmungen der ARV 2. Diese gelten auch für Fahrerinnen und Fahrer, die eine nach diesem Reglement bewilligungspflichtige Tätigkeit im selbstständigen Erwerb ausüben.

Die Vollzugsbehörde überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer.

Der Stadtrat regelt im Rahmen von Art. 25 ARV 2 die Dokumentationspflicht der Fahrerinnen und Fahrer.

Art. 14 Ausnahmen

Der Stadtrat kann Limousinendienste von einzelnen Verhaltenspflichten befreien.

4 Öffentliche Taxistandplätze

Art. 15 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der Stadtrat legt fest, welche Flächen auf öffentlichem Grund als öffentliche Standplätze im gesteigerten Gemeingebrauch zur Verfügung gestellt werden.

Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer von Veranstaltungen zusätzliche Standplätze schaffen.

Die Betriebszeit von öffentlichen Standplätzen kann beschränkt werden.

Öffentliche Standplätze können jederzeit neu geschaffen und aufgehoben werden.

Art. 16 Standplatzbewilligung

Wer öffentliche Standplätze benutzt, benötigt eine Standplatzbewilligung.

Die Standplatzbewilligungen sind auf maximal sechs Jahre befristet. Der Stadtrat regelt die Geltungsdauer.

Die Standplatzbewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich Mindestbetrieb, Erreichbarkeit, Preiskennzeichnung der Fahrzeuge oder Nutzung der Standplätze.

Es werden Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer sowie für Taxigesellschaften erteilt.

Der Stadtrat legt die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest.

Art. 17 Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer

Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer werden an natürliche Personen erteilt. Sie sind persönlich und nicht übertragbar.

Die Standplatzbewilligung wird sistiert, solange die Inhaberin oder der Inhaber an einer Taxigesellschaft beteiligt oder von einer Taxigesellschaft angestellt ist.

Art. 18 Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften

Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften werden an die Gesellschaft erteilt und sind nicht übertragbar. Die Vollzugsbehörde kann in Ausnahmefällen die Übertragung einer Bewilligung genehmigen.

Sie berechtigen angestellte und an der Taxigesellschaft beteiligte Fahrerinnen und Fahrer zur Nutzung der öffentlichen Standplätze.

Art. 19 Standplatznutzung

Auf öffentlichen Standplätzen dürfen nur zum Taxidienst zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden, die zur Nutzung von öffentlichen Standplätzen gekennzeichnet sind.

Jeder auf einem öffentlichen Standplatz entgegengenommene Fahrauftrag ist sofort auszuführen.

Die Beförderung von Personen sowie von Tieren und Waren kann verweigert werden, wenn der Transport aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann oder wenn das Fahrzeug für den vom Fahrgast gewünschten Transport nicht ausgerüstet ist.

Der Stadtrat kann für die Beförderung von öffentlichen Standplätzen aus einen Höchsttarif vorsehen.

Art. 20 Öffentliche Ausschreibung

Standplatzbewilligungen werden in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach Art. 2 Abs. 7 BGBM vergeben.

Art. 21 Teilnahmebedingungen

An der öffentlichen Ausschreibung können teilnehmen:

  1. natürliche Personen, die über eine städtische Fahrbewilligung und ein für die gewerbsmässige Personenbeförderung zugelassenes Fahrzeug verfügen;

  2. Taxigesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

Die Vollzugsbehörde kann in der Ausschreibung weitere Teilnahmebedingungen und Ausschlusskriterien vorsehen.

Art. 22 Kriterienwettbewerb

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach einem Kriterienwettbewerb. Die Vollzugsbehörde kann dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen:

  1. Verfügbarkeit des Personenbeförderungsangebots auf öffentlichen Standplätzen;

  2. Qualität hinsichtlich Erfahrung, Fahrzeuge, Zahlungsabwicklung und Kinderfreundlichkeit;

  3. Innovation des Personenbeförderungskonzepts;

  4. Chancengleichheit für alle Geschlechter;

  5. Energieeffizienz und Nachhaltigkeit.

Ein Preis- oder Gebührenwettbewerb ist ausgeschlossen.

5 Überwachungsinstrumente

Art. 23 Anzeige

Jede Person kann Verstösse bei der Vollzugsbehörde anzeigen.

Art. 24 Mitwirkungs- und Meldepflicht

Beteiligte Personen im Verwaltungs- und Ausschreibungsverfahren sowie bei Kontrollen durch die Vollzugsbehörde nach diesem Reglement und dessen Ausführungsvorschriften sind verpflichtet, mitzuwirken und wahrheitsgetreue Angaben zu machen, namentlich betrifft dies:

  1. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller;

  2. Bewerberinnen und Bewerber;

  3. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

  4. Taxigesellschaften.

Der Vollzugsbehörde sind alle für die Berufsausübung relevanten Vorkommnisse unaufgefordert zu melden, insbesondere:

  1. die Eröffnung von Verwaltungsverfahren wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht oder gegen Personenbeförderungs- und Taxivorschriften anderer Gemeinden und Kantone sowie die verfahrensabschliessende Verfügung;

  2. die Eröffnung von Strafverfahren, Strafbefehlen und strafrechtlichen Urteilen;

  3. wenn eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist;

  4. durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber festgestellte Pflichtverletzungen der angestellten Fahrerinnen und Fahrer.

6 Vollzug

Art. 25 Vollzugsbehörde

Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige Behörde.

Art. 26 Gebühren

Der Stadtrat legt die Gebühren fest für:

  1. die städtische Fahrbewilligung;

  2. die städtische Fahrzeugbewilligung;

  3. die Standplatzbewilligung.

Ortsfremde Fahrerinnen und Fahrer, die bereits über eine Bewilligung an ihrem Herkunftsort verfügen, sind von der Gebühr für die städtische Fahrbewilligung und für die städtische Fahrzeugbewilligung befreit.

Art. 27 Widerruf

Bewilligungen nach diesem Reglement werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung oder deren Bedingungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren oder inzwischen nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert nützlicher Frist behoben werden kann.

Die Vollzugsbehörde kann die Einnahmen einziehen, wenn eine Person eine Bewilligung nach diesem Reglement aufgrund von unwahren und/oder unvollständigen Angaben erlangt hat.

Art. 28 Vorsorgliche Massnahmen

Die städtische Fahrbewilligung kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens vorsorglich sistiert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Eignung einer Person zur Berufsausübung bestehen und die vorsorgliche Sistierung aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.

7 Sanktionen

Art. 29 Verwaltungssanktionen

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Pflichten gemäss der ARV 2, von Pflichten dieses Reglements oder dessen Ausführungsbestimmungen oder von Bewilligungsauflagen kann die Vollzugsbehörde gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach diesem Reglement folgende Sanktionen anordnen:

  1. Verwarnung / Ermahnung;

  2. Verweis;

  3. Ausschluss aus einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für Standplatzbewilligungen;

  4. Disziplinarbusse bis zu CHF 5'000;

  5. vorübergehender oder endgültiger Entzug der städtischen Fahrbewilligung;

  6. vorübergehender oder endgültiger Entzug der städtischen Fahrzeugbewilligung;

  7. vorübergehender oder endgültiger Entzug der Standplatzbewilligung.

Eine Disziplinarbusse kann zusätzlich zu einem Widerruf oder einem Entzug angeordnet werden.

Die Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten. Bundesrechtliche Strafen können bei der Bemessung der Verwaltungssanktion angemessen berücksichtigt werden.

Art. 30 Busse

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ohne städtische Fahrbewilligung (Art. 4 dieses Reglements), städtische Fahrzeugbewilligung (Art. 5 dieses Reglements) oder binnenmarktgesetzlichen Anspruch (Art. 7 dieses Reglements) eine bewilligungspflichtige Personenbeförderung nach diesem Reglement anbietet oder durchführt;

  2. eine bewilligungspflichtige Personenbeförderung nach diesem Reglement vermittelt, bei welcher die Fahrerin bzw. der Fahrer über keine städtische Fahrbewilligung (Art. 4 dieses Reglements), städtische Fahrzeugbewilligung (Art. 5 dieses Reglements) oder einen binnenmarktgesetzlichen Anspruch (Art. 7 dieses Reglements) verfügt.

Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ein zum Taxidienst zugelassenes Fahrzeug unerlaubt auf öffentlichem Grund aufstellt (Art. 16 dieses Reglements)11;

  2. die städtische Fahrbewilligung nicht mitführt (Art. 12 dieses Reglements)12.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsvorschriften

Der Stadtrat erlässt die Vollzugsvorschriften zu diesem Reglement.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Altrechtliche Fahrbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. A- und B-Bewilligungen verlieren neun Monate nach Inkrafttreten dieses Reglements ihre Gültigkeit.

Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht als Taxifahrzeuge zugelassen worden sind, sind während sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements von den Mindestanforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz befreit.

Für die erstmalige Ausschreibung der Standplatzbewilligungen sind Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht als Taxifahrzeuge zugelassen worden sind, bis zur Energieeffizienzklasse E zur Teilnahme am Verfahren berechtigt.

2025-015