713.11
Vollzugsreglement zum Reglement über die Personenbeförderung
Vom 23.04.2025 (Stand 01.07.2025)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 31 des Reglements über die Personenbeförderung vom 25. Juni 20241 als Reglement:
1 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 1 Fachkundeprüfung
Die städtische Fahrbewilligung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine Fachkundeprüfung über das Personenbeförderungsrecht besteht.
Für die Prüfung zur Zulassung zur Fachkundeprüfung ist ein Strafregisterauszug sowie ein Auszug aus dem eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen vorzuweisen. Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Art. 2 Energieeffizienz
Für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzte Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens der Energieeffizienzklasse B entsprechen.
2 Pflichten
Art. 3 Anmeldung im Anstellungsverhältnis
Der Ein- und Austritt der Fahrerinnen und Fahrer ist der Vollzugsbehörde schriftlich unter Angabe der genauen Personalien innert 14 Tagen zu melden.
Art. 4 Führung von Tagesrapporten
Fahrerinnen und Fahrer führen Tagesrapporte und sind in Abweichung zur Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 19812 von der Pflicht zur Führung eines Arbeitsbuches befreit.
Tagesrapporte sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Die Tagesrapporte haben folgende Angaben zu enthalten:
Bewilligungsnummer und Kennzeichen des Fahrzeuges;
Namen der Fahrerin oder des Fahrers;
das jeweilige Datum (Tag, Monat, Jahr);
Arbeitsbeginn und Arbeitsende;
Abfahrts- und Ankunftszeit des jeweiligen Fahrauftrags;
Start- und Bestimmungsort des jeweiligen Fahrauftrags.
Art. 5 Kennzeichnung
Die für gewerbsmässige Personenbeförderungsdienste zugelassenen Fahrzeuge werden auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers durch die Vollzugsbehörde gekennzeichnet.
Für den Taxidienst eingesetzte Fahrzeuge sind zusätzlich mit einer Taxileuchte auszurüsten.
Art. 6 Ausnahmen von Bewilligungspflichten
Für Limousinendienste ist keine städtische Fahrbewilligung und Fahrzeugbewilligung erforderlich.
Art. 7 Ausnahmen von Verhaltenspflichten
Limousinendienste sind vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen von den Pflichten nach Art. 10, 11, 12 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Reglements über die Personenbeförderung vom 25. Juni 20243 befreit.
3 Standplatzbewilligung
Art. 8 Kennzeichnung Standplatzbewilligung
Fahrzeuge mit einer Standplatzbewilligung sind mit einer von der Vollzugsbehörde ausgestellten Bewilligungsnummer zur Standplatznutzung zu kennzeichnen.
Art. 9 Geltungsdauer
Standplatzbewilligungen sind auf sechs Jahre befristet. Mit Ausnahme der Eventstandplatzbewilligungen, welche auf zwei Jahre befristet sind.
Art. 10 Anzahl Standplätze
Die Anzahl der Standplätze beträgt mindestens 40.
Art. 11 Anzahl Standplatzbewilligungen
Die Anzahl der Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften ist auf höchstens 90 beschränkt.
Die Anzahl der Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer ist auf höchstens 15 beschränkt.
Zusätzlich können bis zu 20 Standplatzbewilligungen erteilt werden, die ausschliesslich für die Dauer von bestimmten Veranstaltungen gültig sind (Eventstandplatzbewilligung).
Art. 12 Ausserordentliche Ausschreibung
Werden vor Ablauf der Geltungsdauer insgesamt mehr als 25 Standplatzbewilligungen zurückgegeben oder entzogen, kann eine ausserordentliche Ausschreibung durchgeführt werden.
Die nach Abs. 1 erteilten Bewilligungen enden gleichzeitig wie die gemäss Art. 9 befristeten Standplatzbewilligungen.
4 Vollzug
Art. 13 Vollzugsbehörde
Die Stadtpolizei ist zuständig für den Vollzug der ARV 2 sowie des RPB und dessen Vollzugserlasse.
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