731.12

Reglement über den Sachverständigenrat für Städtebau und Architektur

Vom 05.09.2006 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. c des Gemeindegesetzes1 folgendes Reglement:

Art. 1 Zusammensetzung

Der Sachverständigenrat für Städtebau und Architektur besteht aus drei Personen, die

  1. in den Bereichen Städtebau und Architektur aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Sachkunde und Anerkennung in den Fachkreisen besitzen;

  2. in ihrer Berufstätigkeit keine Interessenbindungen zur Bautätigkeit in der Stadt oder in der Region St.Gallen haben.

Beide Geschlechter sollen vertreten sein.

Art. 2 Wahl

Der Stadtrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Sachverständigenrats nach Anhören der Fachverbände in den Bereichen Städtebau und Architektur.

Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die gesamte Amtsdauer ist auf acht Jahre beschränkt.

Art. 3 Aufgaben

Der Sachverständigenrat gibt eine Stellungnahme ab auf Anfrage:

  1. der Direktion Planung und Bau, zu grundsätzlichen Fragen, die sich bei wichtigen öffentlichen oder privaten Bauvorhaben, bei der Ausarbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen, bei der Vorbereitung von Wettbewerben oder bei anderen Schlüsselprojekten der Direktion stellen;

  2. der Baubewilligungskommission, zu grundsätzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Projekten im Baubewilligungsverfahren stellen.

Art. 4 Tagungsrhythmus

Der Sachverständigenrat tagt monatlich, sofern es die ihm unterbreiteten Anfragen erfordern.

Art. 5 Beratung durch den Sachverständigenrat

Die anfragende Stelle unterbreitet dem Sachverständigenrat die erforderliche Dokumentation über die sich stellenden städtebaulichen, architektonischen und rechtlichen Fragen. Sie kann die Anfrage mündlich erläutern, gegebenenfalls unter Beizug der Bauherrschaft und weiterer Beteiligter.

Der Sachverständigenrat beschliesst selbständig über die weitere Beratung.

Er kann im Rahmen des Budgets für Spezialfragen sachkundige Dritte beiziehen.

Art. 6 Amtsgeheimnis

Soweit die dem Sachverständigenrat unterbreiteten Akten dem Amtsgeheimnis unterliegen, wird dieses auch durch den Sachverständigenrat und die beigezogenen sachkundigen Dritten beachtet.

Art. 7 Stellungnahme des Sachverständigenrats

Der Sachverständigenrat gibt eine Stellungnahme ab, der nach Möglichkeit alle Mitglieder zugestimmt haben.

Er gibt seine Stellungnahme der anfragenden Stelle sowie den beigezogenen Dritten ab und verfasst sie zu deren Handen und des Protokolls schriftlich.

Er kann seine Stellungnahme im Einvernehmen mit der Direktion Planung und Bau im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung abgeben oder nachträglich veröffentlichen.

Art. 8 Jahresbericht

Der Sachverständigenrat verfasst einen Jahresbericht zu Handen des Stadtrats, in welchem er die behandelten Schwerpunktthemen darstellt. Der Jahresbericht wird veröffentlicht.

Art. 9 Sekretariat

Der Sachverständigenrat bezeichnet im Einvernehmen mit der Direktion Planung und Bau eine Person aus dieser Direktion, welche das Protokoll führt und die Sekretariatsarbeiten besorgt.

2006, 177