731.4

Planungsreglement

Vom 27.05.1975 (Stand 01.01.1993)

Gestützt auf Art. 4 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht2 und auf Art. 36 Abs. 2, Art. 41 Ziff. 5 und 17 sowie Art. 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 2. Juli 19723 beschliesst der Grosse Gemeinderat:

1 Planungsbereiche

Art. 1 Gesamtplanung

Zur Förderung und Erleichterung einer ausgewogenen städtischen Entwicklungspolitik ist ein Gesamtplan aufzustellen und dauernd weiterzuführen, der auf einen vom Grossen Gemeinderat genehmigten Rahmenkonzept (Leitbild) für die Stadt beruht.

Art. 2 Gesamtplan und Teilpläne

Der Gesamtplan für die Stadt St.Gallen stützt sich auf Teilpläne (Sachpläne), die einen abgegrenzten Aufgabenbereich erfassen und ihrerseits vom Rahmenkonzept her bestimmt werden.

Die Teilpläne bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat.

Der Gesamtplan und die Teilpläne gelten als Verwaltungspläne im Sinne der Gemeindeordnung.

Art. 3 Planungsbereiche

Die Teilpläne befassen sich mit folgenden Planungsbereichen:

  1. Besiedlung und Landschaft,

  2. Erschliessung und Versorgung,

  3. Verkehr,

  4. Schule und Bildung,

  5. Sport, Spiel und Erholung,

  6. Sozialaufgaben,

  7. Finanzen und Verwaltung.

Der Stadtrat ist für die Ausarbeitung und Nachführung der Teilpläne (Sachpläne) in diesen Planungsbereichen verantwortlich.

Die Schulplanung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Stadtrat und Schulrat.

Art. 4 Erweiterung der Planung

Der Stadtrat hat bei Bedarf weitere städtische Aufgaben in die besondere Planung einzubeziehen.

Art. 5 Übergemeindliche Planung

Die Planung umfasst auch die Abstimmung der städtischen Entwicklungspolitik auf die Regionalplanung und mit den Leitbildern der kantonalen Planung und der Landesplanung.

Insbesondere sind auf regionaler Basis Planungen auf Teilgebieten anzustreben, welche die Grundlage möglichst wirtschaftlicher und zweckmässiger Lösungen gemeinsamer technischer oder administrativer Probleme bilden sollen.

Art. 6 Rechtswirkung

Die Teil- und Regionalpläne sind für die Verwaltungstätigkeit als Richtlinien massgebend. Soweit ausnahmsweise Vorlagen des Stadtrates oder Anträge parlamentarischer Kommissionen von der Planung abweichen, ist dies zu begründen.

Die Bauordnung4 und der Zonenplan sind verbindlich.

2 Einzelne Teilpläne

Art. 7 Besiedlung und Landschaft

Der Teilplan Besiedlung ist im Zonenplan und in der Bauordnung, der Teilplan Landschaft ist im Landschafts-Richtplan festgelegt. Diesem zugeordnet sind ferner die Sonderbauvorschriften unter Berücksichtigung des Landschafts-Richtplanes und das Verzeichnis der schützenswerten Bauten, Stätten und Landschaften.

Art. 8 Erschliessung und Versorgung

Der Teilplan Erschliessung und Versorgung erfasst die Vorkehren für die Ausstattung des Baugebietes mit Erschliessungsanlagen, insbesondere mit Wasser-, Energie- und Wärmezufuhr sowie Kanalisationen, Strassen und Wegen.

Der Plan enthält Programme für die mittel- und langfristige Deckung des Versorgungsbedarfes.

Art. 9 Verkehr

Der Teilplan Verkehr umfasst die Vorbereitung der Massnahmen, welche erforderlich sind, um mit angemessenem Aufwand die notwendige und tragbare Mobilität unter Berücksichtigung aller Verkehrsträger sicherzustellen.

Art. 10 Schule und Bildung

Der Teilplan Schule und Bildung erfasst die Entwicklung des Schulwesens und der weiteren Bildungsbestrebungen.

In der Schulraumplanung werden die künftigen Raumbedürfnisse der Schule unter Berücksichtigung der pädagogischen Erfordernisse festgehalten.

Der Plan für Bildung bezweckt insbesondere die Förderung und Koordination der weitern Bildungsbestrebungen öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen.

Art. 11 Sport, Spiel und Erholung

Der Plan für Sport, Spiel und Erholung hat die Förderung der Volksgesundheit und der aktiven sportlichen Betätigung zum Ziel und befasst sich mit der Gestaltung der Grünzonen und Erholungsräume.

Art. 12 Sozialaufgaben

Der Plan der Sozialaufgaben formuliert die Ziele der städtischen Sozialpolitik. Er stellt Richtlinien insbesondere über die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Institutionen und Einrichtungen auf.

Art. 13 Finanzen und Verwaltung

Die Finanzplanung soll auf lange Sicht das Gleichgewicht des städtischen Haushaltes sichern und Unterlagen für das mögliche Ausmass der Investitionen liefern.

Die laufende Planung der Verwaltungsorganisation und Tätigkeit ist ein Mittel, um die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der städtischen Verwaltung zu heben.

Art. 14 Dringlichkeitsordnung

Der Stadtrat ist dafür besorgt, dass die aus den Teilplänen hervorgehenden Ziele unter Einhaltung der sich aus dem Finanzplan ergebenen Möglichkeiten und Grenzen nach einer angemessenen Dringlichkeitsordnung verwirklicht werden.

3 Planungsorganisation

Art. 15 Stadtrat

Im Rahmen dieses Reglements ist der Stadtrat für den Aufbau und die Durchführung einer umfassenden und koordinierten Planung in allen Bereichen der Stadtverwaltung zuständig und verpflichtet.

Art. 16 Planungskonferenz

Zur Beratung des Stadtrates in Planungsfragen besteht die Planungskonferenz. Ihr gehören der Leiter der Dienststelle für Planungskoordination und Beamte der in die Planung einbezogenen Verwaltungsabteilungen an. Die Konferenz wird vom Stadtrat zusammengesetzt und kann auch durch Fachleute, die ausserhalb der Verwaltung stehen, ergänzt werden.

Die Konferenz bearbeitet im Auftrag des Stadtrates Fragen der Planungsgrundlagen und der Planungskoordination. Sie kann ihrerseits dem Stadtrat Vorschläge in planerischen Fragen unterbreiten.

Die Organisation der Konferenz wird vom Stadtrat in einem Geschäftsreglement geordnet.

Art. 17 Dienststelle für Planungskoordination

Die Grundlagenbeschaffung und statistische Bearbeitung, die Koordination der sektoralen Planungsarbeiten und deren Zusammenfassung in einem städtischen Gesamtplan werden der Dienststelle für Planungskoordination übertragen.

Diese ist dem Stadtrat unmittelbar unterstellt. Die administrative Aufsicht über die Dienststelle steht dem Stadtammann zu.

Art. 18 Berichterstattung

Die Dienststelle für Planungskoordination erstattet dem Stadtrat Bericht über die Tätigkeit der Planungskonferenz im allgemeinen und über die Erfüllung von Planungsaufträgen im besonderen.

Ferner hat sie zuhanden des Geschäftsberichtes alljährlich einen Überblick über die im vergangenen Jahr in der Planung erreichten Ziele sowie über die im kommenden Jahre in Aussicht zu nehmenden Aufgaben zu erstatten.

4 Verfahren

Art. 19 Verfahren vor dem Stadtrat

Der Stadtrat fasst Beschluss über die Verwaltungspläne einschliesslich der Regionalpläne und arbeitet die Vernehmlassungen in Planungsfragen aus.

Der Stadtrat soll in der Regel vor der Verabschiedung von Verwaltungs- und Regionalpläne die in der Sache zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultativ zur Beratung heranziehen.

Er kann ferner Entwürfe zu Verwaltungsplänen in geeigneter Weise publizieren und Fachkommissionen bestellen, um damit einer breiteren Öffentlichkeit in einem frühen Stand der Planungsarbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

Art. 20 Verfahren vor den parlamentarischen Kommissionen und dem Grossen Gemeinderat

Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat Bericht und Antrag über die Genehmigung der Verwaltungs- und Regionalpläne, über Vernehmlassungen in Planungsfragen sowie zur Beschlussfassung über Bauordnung und Zonenplan.

Die Geschäftsprüfungskommission berät diese Vorlagen des Stadtrates vor und erstattet dem Grossen Gemeinderat Bericht über ihre Stellungnahme.

Zu den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission, in denen Planungsfragen behandelt werden, kann die Kommission Sachverständige, vornehmlich aus der städtischen Verwaltung, zu den Beratungen beiziehen.

Die Geschäftsprüfungskommission hat ausserdem die Vernehmlassung anderer ständiger parlamentarischer Kommissionen einzuholen, wenn deren Sachgebiete betroffen sind.

Art. 21 Revision von Plänen

Verwaltungs- und Regionalpläne sind in angemessenen Zeitabständen oder wenn sich aus der Praxis eine Abänderung der geltenden Richtlinien aufdrängt zu revidieren. Vorbehalten bleibt eidgenössisches und kantonales Recht, namentlich auf dem Gebiete der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts.

Für die Revision von Verwaltungs- und Regionalplänen sowie der Bauordnung und des Zonenplanes gilt das gleiche Verfahren wie für deren Erlass.

VOS 10, 145