733.3

Reglement zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Vom 11.06.2013 (Stand 01.01.2014)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:

Art. 1 Zweck

Die Stadt St.Gallen fördert den preisgünstigen Wohnungsbau durch gemeinnützige Wohnbauträger, die ohne Gewinnstreben dem Prinzip der Kostenmiete verpflichtet sind.

Art. 2 Mittel zur Zielerreichung

Die Stadt kann folgende Mittel einsetzen:

  1. Abgabe von Land im Baurecht zu vergünstigten Bedingungen;

  2. Gewährung von zinslosen oder zinsvergünstigten rückzahlbaren Darlehen zur gezielten Verbilligung von Wohnungen für niedrige Einkommen;

  3. Vor- oder Teilfinanzierung von Kosten für die Entwicklung von Bauprojekten von gemeinnützigen Wohnbauträgern;

  4. Übernahme von Anteilkapital von Genossenschaften und Stiftungen;

  5. Gewährung von Starthilfebeiträgen für neu gegründete gemeinnützige Wohnbauträger.

Art. 3 Städtische Vertretung bei den Wohnbauträgern

Bei der Unterstützung des gemeinnützigen Wohnbauträgers kann die Stadt St.Gallen eine Vertretung in das Führungsgremium (Vorstand, Verwaltungsrat oder Stiftungsrat) delegieren.

Art. 4 Vollzugsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2013, 131

Reglement zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus – St. Gallen, 733.3 | Lexipedia