751.1

Immissionsschutzreglement

Vom 21.09.2004 (Stand 01.02.2021)

Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 33 Ziff. 2 Gemeindeordnung2, Art. 2 Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen3, Art. 1 f. Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen4, Art. 1 Grossratsbeschluss über den Lärmschutz5 und Art. 1 Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz6 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Vollzug der Vorschriften bezüglich

  1. dem Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor übermässigen Immissionen, insbesondere durch Lärm, Rauch, Geruch, Staub, Licht, Wärme, Erschütterung und Feuer sowie

  2. Feuerungsanlagen.

Art. 2 Definitionen

In diesem Reglement gelten folgende Definitionen:

  1. die Ruhezeit an Werktagen dauert von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr; für Baustellen endet die Mittagsruhezeit um 13:00 Uhr;

  2. die Ruhezeit an öffentlichen Ruhetagen dauert von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr;

  3. die Nachtzeit dauert von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Im Übrigen gelten die Definitionen des übergeordneten Rechts.

Art. 3 Immissionen

Lärm- und Lichtimmissionen werden am offenen Fenster immissionsempfindlicher Räume beurteilt. Geruchsimmissionen werden in immissionsempfindlichen Bereichen im Freien beurteilt.

Immissionen, für die das Bundesrecht keine Grenzwerte festsetzt, gelten als störend, wenn sie durch unbeteiligte Dritte bzw. unfreiwillig Betroffene als lästig wahrgenommen werden und sich eindeutig der sie verursachenden Aktivität zu ordnen lassen.

Immissionen, die mit Massnahmen im Rahmen der Vorsorge vermieden werden könnten, gelten in jedem Fall als störend.

2 Schutz vor Lärmimmissionen

Art. 4 Aktivitäten im Freien

Während der Nachtzeit und der Ruhezeit sind störende Lärm verursachende Aktivitäten im Freien verboten. Während der übrigen Zeit sind solche Aktivitäten nur zulässig, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht in einem geschlossenen Raum vorgenommen werden können und Massnahmen im Rahmen der Vorsorge getroffen worden sind.

Art. 5 Baustellen

Während der Nachtzeit und der Ruhezeit sind Lärm verursachende Bauarbeiten nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der Technik oder Sicherheit nicht unterbrochen werden können. Sind die Gründe vorhersehbar, so bedürfen die Arbeiten der Bewilligung der zuständigen Amtsstelle, andernfalls sind sie dieser noch vor Anbruch der entsprechenden Ruhezeit zu melden.

Der Einsatz von Ramm- und Rüttelgeräten ist nur zulässig, wenn keine andere Bauweise möglich ist. Er bedarf der Bewilligung durch die zuständige Amtsstelle.

Im Übrigen gilt als Standard für den Lärmschutz auf Baustellen im Siedlungsgebiet, unabhängig von der Dauer der Lärm verursachenden Bauphase, mindestens der anerkannte Stand der Technik, was gemäss der bundesrechtlichen Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms der Massnahmenstufe B entspricht. In unmittelbarer Umgebung von Krankenhäusern, Schulen sowie Alters- und Erholungsheimen gilt der neueste Stand der Technik, entsprechend der Massnahmenstufe C. In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von den Bestimmungen dieses Absatzes abgewichen werden.

Art. 6 Zur Nachtzeit lärmrelevante Betriebe

Gastwirtschaften im Freien dürfen während der Nachtzeit nur betrieben werden, wenn das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft sichergestellt werden kann. Die zuständige Amtsstelle kann in begründeten Fällen insbesondere für empfindliche Gassenzüge die Betriebszeiten einschränken.

Art. 7 Schalleinwirkungen auf das Publikum

An Orten in Gebäuden oder im Freien, an welchen regelmässig Veranstaltungen mit elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schalleinwirkung auf das Publikum durchgeführt werden, ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen durch die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung bzw. -begrenzung sicherzustellen.

Bei Einzelveranstaltungen kann diese Einrichtung vorsorglich verlangt werden, wenn die akustischen Verhältnisse, insbesondere die installierte Verstärkerleistung und der Abstand der Lautsprecher zum Publikum, erwarten lassen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden.

Art. 8 Musik aus Gebäuden

Der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen im Innern von Gebäuden ist auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Dasselbe gilt für das Singen und Musizieren während der Nachtzeit sowie von 12:00 bis 13:30 Uhr.

Art. 9 Musik im Freien

Das gewerbsmässige Benützen von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen sowie das gewerbsmässige Singen und Musizieren auf öffentlichem Grund ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse nicht dagegen spricht. Es bedarf der Bewilligung der zuständigen Amtstelle.

Im Übrigen ist der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen auf privatem und öffentlichem Grund erlaubt, solange keine störenden Immissionen entstehen.

Art. 10 Signal- und Warnanlagen

Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen, akustische Aussensignale und ähnliche Vorrichtungen sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich Alarmierungszwecken dienen und nicht durch andere Kommunikationsmittel ersetzt werden können. Die Signaldauer muss auf höchstens 30 Sekunden begrenzt sein.

Art. 11 Feuerwerk

Anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag und in der Nacht von Silvester auf Neujahr ist das Abbrennen von knallendem Feuerwerk, Geschützen, Mörsern, Böllern und dergleichen gestattet. In der übrigen Zeit sind derartige Handlungen nur ausnahmsweise bei besonderen Anlässen zulässig und bedürfen der Bewilligung der zuständigen Amtsstelle.

Art. 12 Spiel und Sport

Das Benützen von lärmintensiven Spiel- und Sportgeräten im Freien ist nur auf dafür bestimmten Sportanlagen gestattet. Der Stadtrat kann die Betriebszeiten einschränken.

Art. 13 Tiere

Tiere sind so zu halten, dass keine störenden Immissionen entstehen können. Herdengeläute ist während der Nachtzeit in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten auf das notwendige Minimum zu beschränken.

3 Schutz vor Lichtimmissionen

Art. 14 Beleuchtungen

Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen.

Art. 15 Licht- und Lasereffekte

Der Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, darf keine schädlichen oder über den Bestimmungsbereich hinausgehende Immissionen verursachen und ist bewilligungspflichtig.

4 Luftreinhaltung

Art. 16 Feuerungskontrolle

Die zuständige Amtsstelle kann qualifizierte Service- und Messunternehmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ermächtigen, unter ihrer Aufsicht anerkannte periodische Emissionsmessungen im Sinne des Bundesrechts durchzuführen. Die Verfügungsbefunis darf nicht übertragen werden.

Von den ermächtigten Unternehmen wird für jede erfolgte Messung eine Gebühr erhoben.

Art. 17 Wald- und - Gartenabfälle

Das Verbrennen von Wald- und Gartenabfällen im Siedlungsgebiet ist verboten.

Das Verbrennen grösserer Mengen von Wald- und Gartenabfällen ist ausserhalb dem Siedlungsgebiet zulässig, wenn sie aus technischen Gründen oder wegen der Gefahr der Ausbreitung von Krankheitserregern nicht abgeführt werden können. Es bedarf der Bewilligung der zuständigen Amtsstelle.

Das Verbrennen kleiner Mengen von Wald- und Gartenabfällen ist ausserhalb dem Siedlungsgebiet zulässig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Brenngut ist trocken und frei von unzulässigen Fremdstoffen;

  2. es entwickelt sich nicht übermässiger sichtbarer Rauch oder Ascheflug und

  3. es können auch sonst keine störenden Immissionen entstehen.

Art. 18 Geruchserzeugende Einrichtungen

Geruchserzeugende Einrichtungen sind so zu betreiben, dass auf Nachbargrundstücken keine störenden Geruchsimmissionen entstehen.

Art. 19 Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Amtsstelle vorgängig zu melden.

Art. 20 Schleif- und Schweissarbeiten

Gewerbliche Arbeiten, die Staub erzeugen, insbesondere Schweissen, Schleifen, Hochdruckreinigen usw., dürfen nur im Freien ausgeführt werden, wenn dies unausweichlich ist. Es sind Staub- bzw. Funkenfangvorrichtungen einzurichten.

Art. 21 Austragen von Gülle und Mist

Das Austragen von Gülle im Zeitraum von Samstag 12.00 Uhr bis und mit Sonntag sowie an öffentlichen Ruhetagen ist nur zulässig, wenn die Lagerkapazitäten erschöpft sind und die Wetterlage ein notwendiges Austragen im übrigen Zeitraum verunmöglicht. Es ist der zuständigen Amtsstelle vorgängig zu melden.

5 Strafen und Massnahmen

Art. 22 Strafen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Vorschriften dieses Reglements, seiner Vollzugsbestimmungen oder gestützt darauf erlassener Verfügungen verletzt,

  2. Vorrichtungen zum Immissionsschutz entfernt oder ihre Wirkung beeinträchtigt,

wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann auf Verwarnung erkannt werden.

Art. 23 Massnahmen

Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements kann die sofortige Einstellung der immissionsverursachenden Aktivitäten angeordnet und, so weit erforderlich, mit geeigneten Mitteln durchgesetzt werden. Ferner können Bewilligungen, die sich auf dieses Reglement stützen, entzogen werden.

Geht der Verstoss von einem Gastgewerbebetrieb, einem Dancing, einer Vergnügungsstätte oder dergleichen aus und wird dadurch die Nachtruhe gestört, so kann der Betrieb bis zum Ende der laufenden Nachtzeit geschlossen werden. Bei wiederholten Verstössen dieser Art kann die Vorverlegung der Schliessung oder die zeitliche Einschränkung des Musikbetriebs verfügt werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 23bis Übergangsbestimmung

Die zuständige Amtsstelle kann für die Monate Juni bis August der Jahre 2021 und 2022 auf Gesuch hin von Art. 6 abweichende Bewilligungen erteilen. Die vom kantonalen Recht festgelegte Schliessungszeit7 darf nicht verletzt werden.

Art. 24 Vollzugsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen sowie einen Gebührentarif für die Durchführung der Feuerungskontrolle.

2006, 19