920.2
Reglement über die Zuständigkeit bei der Erhebung von Ordnungsbussen
Vom 31.05.2023 (Stand 01.07.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 49 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20101 in Verbindung mit Art. 10 Bst. b der Strafprozessverordnung vom 23. November 20112 als Reglement:
Art. 1 Einzelne Aufgabenbereiche
Die nachfolgenden Dienststellen sind für die genannten Aufgabenbereiche Kontrollorgane und zur Bussenerhebung auf der Stelle ermächtigt:
1. Die Bevölkerungsdienste bei:
a) Widerhandlungen gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt3;
b) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration4.
2. Das Amt für Baubewilligungen bei Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz5.
Art. 2 Vorbehalt der Befugnisse der Stadtpolizei
Die Befugnisse der Stadtpolizei bleiben vorbehalten.
2023-008