930.2
Reglement über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen
Vom 22.05.2007 (Stand 01.01.2008)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652 als Reglement:
Art. 1 Weiterzug
Verfügungen und Entscheide unterer städtischer Instanzen können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden.
Davon ausgenommen sind:
Verfügungen, für welche das Gesetz ein Einspracheverfahren vorsieht;
Verfügungen, für welche der Weiterzug an die Rekurskommission Schule vorgesehen ist.3
Art. 2 Übergangsbestimmung
Diese Regelung findet Anwendung auf Verfügungen und Entscheide, die nach dem Vollzugsbeginn dieses Reglements ergangen sind.
2008, 19