9.5-2
Gastwirtschaftsreglement
Vom 05.06.2014 (Stand 01.09.2014)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) vom 21. April 2009 und auf Art. 6 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1) vom 26. November 1995 sowie auf Art. 34 Abs. 1 der vorläufigen Gemeindeordnung vom 27. November 2011,
erlässt:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet das Gastwirtschaftswesen in der Stadt Wil in Ergänzung zu den Vorschriften der kantonalen Gastwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Stadtrat bezeichnet die mit dem Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung beauftragte Dienststelle1.
Art. 3 Patent für einen Betrieb
Ein Patent wird in der Regel für fünf Kalenderjahre erteilt.
Es kann erneuert werden.
Art. 4 Schliessungszeit: allgemein
Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05:00 Uhr, in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
Art. 5 Schliessungszeit: bei wiederkehrenden Anlässen
Die Schliessungszeit wird nach folgenden Anlässen aufgehoben:
Dauer der Fasnachtszeit, vom Gümpelimittwoch bis Fasnachtsmontag
Hirsmäntig
Mai- und Othmars-Markttage
1. August
Silvester
Art. 6 Schliessungszeit: Aufhebung oder Verkürzung für einzelne Betriebe
Die Schliessungszeit kann für einzelne Betriebe verkürzt oder aufgehoben werden.
Die Bewilligung wird in der Regel für zwei Kalenderjahre erteilt und kann erneuert werden.
Art. 7 Schliessungszeit: Aufhebung oder Verkürzung für einzelne Anlässe
Die Schliessungszeit kann für einzelne Anlässe verkürzt oder aufgehoben werden.
Gesuche von Patentinhaberinnen und Patentinhabern sind spätestens drei Arbeitstage vor dem Anlass bei der zuständigen Stelle der Stadt einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
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