0.12
Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die eidgenössischen Gesetzessammlungen
vom 02.05.2001 (Stand 01.07.2001)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 12 Abs. 1 des eidgenössischen Publikationsgesetzes vom 21. März 1986
als Beschluss:
Art. 1 Stelle zur Einsichtnahme
Stelle zur Einsichtnahme in die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts sowie zu Einsichtnahme und Bezug des Textes ausserordentlich bekannt gemachter Erlasse des Bundes ist die Hauptstelle Vadiana der Kantonsbibliothek.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Stellen zur Einsichtnahme in die Gesetzessammlungen des Bundes vom 27. Oktober 1987 wird aufgehoben.
Art. 3 Vollzugsbeginn
Dieser Regierungsbeschluss wird ab 1. Juli 2001 angewendet.
nGS 36–44