117.1

Gesetz über die Amtsdauer

vom 08.01.2004 (Stand 10.06.2008)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 20031 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20012

als Gesetz:3

(1.) I. Amtsdauer

Art. 1 Beginn
a) Behörden des Kantons

Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.

Sie beginnt am 1. Juni für:

  1. die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;

  2. die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;

  3. die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

Art. 2 b) Behörden der Gemeinden

Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

Art. 3 Ständerat

Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.4

(2.) II. Schlussbestimmungen

Art. 4

Art. 5 Übergangsbestimmungen
a) kantonale Behörden

Am 31. Mai 2004 endet:

  1. die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;

  2. die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

Art. 6 b) Gemeindebehörden

Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

Art. 7 c) Justiz

Am 31. Mai 2005 endet:

  1. die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;

  2. die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.

Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.

Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

nGS 39–1