143.28

Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse

vom 05.11.2013 (Stand 01.01.2018)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 23 Bst. a des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 20131

als Verordnung:2

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt:

  1. für das bei der St.Galler Pensionskasse versicherte Staatspersonal;

  2. für die bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und der Träger der öffentlichen Volksschule.

Art. 2 Beteiligung a) im Jahr 2014

Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

Die Regierung ändert durch Nachtrag diesen Erlass, wenn der definitiv feststehende Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons nach Art. 19 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 20133eine Änderung erfordert.

Art. 3 b) in den Jahren 2015 bis 2018

Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Jahren 2015 bis 2017 eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2018 eine Rückerstattung von 0,9 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

nGS 2014-004