143.71

Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal

vom 07.12.1993 (Stand 01.01.1994)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 33 und 72 Abs. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989

als Verordnung:2

Art. 1 Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal
a) Berechnung der Teuerungszulage

Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.

Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.

Art. 2 b) Begrenzung der Teuerungszulage

Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt:

  1. Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben sind;3

  2. Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage aber kein Arbeitgeber trägt.

Art. 3 c) ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal4, insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.

Art. 4 Rentenbezüger anderer Vorsorgeeinrichtungen5

Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtungen keine Teuerungszulagen.

Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.6

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 19837 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet.

nGS 29–1