153.54
Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli
vom 06.10.1992 (Stand 06.10.1992)
Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.
erlassen
gestützt auf Art. 201bis ff. und 261 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 23. August 19791 sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 26. April 1908
als Vereinbarung:2
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
Das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli bezweckt Ausbau, Korrektion und Unterhalt der Strasse Gägelhof-Bergli auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Schwellbrunn und St.Peterzell.
Es ist ein gemeinschaftliches Unternehmen nach Art. 201bis des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen3 mit Sitz in der politischen Gemeinde St.Peterzell.
Art. 2 Anwendbares Recht
Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons St.Gallen4, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Statuten
Die Statuten regeln:
Mitgliedschaft;
Kostenverteilung;
Organisation;
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Art. 4 Rechtspersönlichkeit
Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde der politischen Gemeinde St.Peterzell.5
Art. 5 Aufsicht
Die politische Gemeinde St.Peterzell übt die Aufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. aus.
Art. 6 Streitigkeiten
Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung6 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.7
nGS 39–69