153.55

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli

vom 05.12.2006 (Stand 05.12.2006)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

und

der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20011, Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 19942 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 30. April 19953

als Vereinbarung:4

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Schurtanne-Chräloch-Töbeli auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.

Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19075 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 19696 mit Sitz in Urnäsch (im Folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 3 Statuten

Die Statuten des Unternehmens regeln:

  1. Mitgliedschaft;

  2. Kostenverteilung;

  3. Organisation;

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.7

Art. 5 Aufsicht

Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.

Art. 6 Streitigkeiten

Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung8 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.

nGS 42–4