213.101
Verordnung über die Aufrechterhaltung eines Betreuungsangebots für Volksschülerinnen und Volksschüler im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus
vom 14.03.2020 (Stand 15.04.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 sowie in Ausführung von Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020
als Verordnung:
Art. 1 Betreuungsangebot an der Volksschule
Die Träger der öffentlichen Volksschule stellen für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule während der ordentlichen Unterrichtszeit ein Betreuungsangebot im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 sicher. Das Betreuungsangebot umfasst auch den Mittagstisch nach Art. 19bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983.
Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und Primarschule des jeweiligen Schulträgers zur Verfügung, wenn die Betreuung nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann.
Besteht beim Schulträger ein Angebot an ausserschulischer Betreuung, wird dieses weiterhin gewährleistet.
Das Betreuungsangebot während der ordentlichen Unterrichtszeit ist kostenlos. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Mittagstisch.
Der Schulträger regelt die Einzelheiten.
Art. 2 Betreuungsangebot der politischen Gemeinde
Die politischen Gemeinden in Absprache mit dem Schulträger stellen während der Schulferien für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule ein Betreuungsangebot im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 sicher.
Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und Primarschule mit schulrechtlichem Aufenthalt im Gebiet der politischen Gemeinde zur Verfügung, wenn die Betreuung nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann.
Die politische Gemeinde regelt die Einzelheiten.
nGS 2020-008