213.31
Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden
vom 01.04.1970 (Stand 13.01.1983)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. März 1969 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 13. Oktober 1969 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 5 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Gesetz:
Art. 1 Pädagogisch oder ökonomisch ungeeignete Schulgemeinden
Schulgemeinden, die sich pädagogisch oder ökonomisch nicht mehr als Schulträger eignen, sind durch Vereinigung mit einer bestehenden oder durch Gründung einer neuen Schulgemeinde aufzulösen.
Der Grosse Rat bezeichnet diese Schulgemeinden auf Antrag des Regierungsrates spätestens im Jahre 1973.
Die Auflösung kann durch die Schulgemeinden oder durch die politische Gemeinde beschlossen werden. Wird sie nicht spätestens Ende 1975 auf Grund eines Gemeindebeschlusses vollzogen, so führt sie der Regierungsrat durch.
Ergeben sich Anstände, mit welcher Gemeinde die Vereinigung oder Neugründung erfolgen soll, oder ist die vorgesehene Vereinigung oder Neugründung unzweckmässig, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
Art. 2 Konfessionelle Schulgemeinden
Die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die nicht unter Art. 1 fallen, haben bis Ende 1977 eine Urnenabstimmung über die Vereinigung zu bürgerlichen Schulgemeinden durchzuführen. Vorbehalten bleibt das Recht der politischen Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung, die Vereinigung zu beschliessen.
Soweit die konfessionell organisierten Schulgemeinden bis Ende 1981 nicht aufgelöst sind, beschliesst der Grosse Rat für jeden einzelnen Fall, ob sie aufgelöst werden oder nicht. Er entscheidet im Sinne der Verbesserung der Schule und berücksichtigt auch die Abstimmungsergebnisse in den Schulgemeinden.
Art. 3 Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Art. 4 Ersatz und Weitergeltung von Vorschriften
Art. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Schlussabschnittes von Art. 5 Abs. 2 der Kantonsverfassung.
Für die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die vom Grossen Rat nicht aufgelöst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c der Kantonsverfassung.
Für die Katholische Kantonssekundarschule in St.Gallen gilt Art. 4 Abs. 3 des Volksschulgesetzes.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 6 samt Anhang und Art. 88 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952 werden aufgehoben.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Dieses Gesetz gelangt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit zur Anwendung.
nGS 7, 50