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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl

vom 22.06.1995 (Stand 22.06.1995)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 5 ff. des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März 1977

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet dem Verein Schulheim Kronbühl an die auf Fr. 25 741 400.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Schulheims Kronbühl einen Beitrag von 33 1/3 Prozent, höchstens Fr. 8 580 500.–.

Ziff. 2

Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.

Ziff. 3

Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung, die Arbeitsvergaben der Zustimmung des Baudepartementes.

Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.

Ziff. 4

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl ist am 22. Juni 1995 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 22. Mai bis 21. Juni 1995 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 22. Juni 1995 angewendet.

nGS 30–73