216.22
Reglement über die Aufnahmeprüfung zu Studiengängen Kindergarten und Primarschule der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
vom 11.04.2008 (Stand 01.05.2008)
Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 5 der Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
als Reglement:
Art. 1 Anforderungen
Das Anforderungsniveau der Aufnahmeprüfung entspricht demjenigen der «Module für die Zulassung an die Pädagogische Hochschule» des Lehrgangs an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
Art. 2 Zulassung
Zur Prüfung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Fachmittelschule oder einer vom Bund anerkannten Berufsmaturität, die zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung das 19. Altersjahr vollendet haben sowie Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung.
Art. 3 Sprachnachweis
Vor der Zulassung zur Aufnahmeprüfung haben Bewerberinnen und Bewerber im Bereich der Fremdsprachen nachzuweisen:
für den Diplomtyp A (Kindergarten und Primarschule Unterstufe): Englisch auf dem Niveau B2;
für den Diplomtyp B (Primarschule Unter- und Mittelstufe): Französisch oder Englisch auf Niveau B2.
Über die Anerkennung der Sprachkenntnisse entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe «sur dossier».
Art. 4 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Deutsch;
Mathematik;
Biologie oder Physik (Naturwissenschaften);
Geografie oder Geschichte (Geisteswissenschaften);
Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Sport.
Die Prüfungen in Deutsch und Mathematik sind für alle obligatorisch.
In den Geistes- und Naturwissenschaften müssen die Kandidaten und Kandidatinnen beide Fächer vorbereiten. Geprüft wird nur je ein Fach. Das Prüfungsfach wird vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn bestimmt und den Kandidaten und Kandidatinnen mitgeteilt.
Anstelle der geisteswissenschaftlichen Prüfung kann wahlweise in einem der folgenden Fächer die Prüfung belegt werden:
Musik;
Bildnerisches Gestalten;
Sport.
Art. 5 Umfang und Charakter
Die Prüfungen umfassen:
Deutsch: 3 Stunden schriftlich (Schwerpunkt Text verfassen) und 20 Minuten mündlich (Schwerpunkt Textverständnis, beurteilt werden auch Grammatik und Rechtschreibung);
Mathematik: 3 Stunden schriftlich (Schwerpunkt problemlösungsorientierte Aufgaben);
Naturwissenschaften: Biologie oder Physik: 20 Minuten mündlich;
Geisteswissenschaften: Geographie oder Geschichte: 20 Minuten mündlich;
Musik: 30 Minuten handlungsorientierte Prüfung;
Bildnerisches Gestalten: 3 Stunden handlungsorientierte Prüfung;
Sport: 1 Stunde handlungsorientierte Prüfung.
Art. 6 Bewertung
Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende; 3,5 bis 1 ungenügende Noten.
Bei mündlichen und handlungsorientierten Prüfungen wird die Leistung durch den Examinator/die Examinatorin bewertet; der Experte/die Expertin überwacht den korrekten Verlauf der Prüfung.
Ungenügend beurteilte schriftliche Prüfungen werden zusätzlich durch eine zweite Person bewertet.
Art. 7 Bestehen
Die Prüfungskonferenz, bestehend aus der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe mit Vorsitz, Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten, entscheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn:
der Durchschnitt der Prüfungsnoten wenigstens 4,0 beträgt;
höchstens eine ungenügende Prüfungsnote erzielt wird und diese nicht unter 3,0 liegt.
Art. 8 Unredlichkeit
Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
Bei Unredlichkeit können die Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Wiederholung
Wer die Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst alle Prüfungsfächer.
Art. 10 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen. Sie wird bei der Anmeldung erhoben.
Art. 11 Organisation
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe leitet die Aufnahmeprüfung. Sie oder er bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.
Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Aufnahmeprüfung betrauen.
Die Prüfungsanforderungen und Unterlagen werden spätestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn veröffentlicht.
Art. 12 Gültigkeitsdauer
Die Aufnahmeprüfung gilt während zwei Jahren als Nachweis für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen.
Art. 13 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.
Art. 14 Vollzug
Dieses Reglement wird ab 1. Mai 2008 angewendet.
nGS 44–4