216.25

Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

vom 30.10.2008 (Stand 19.02.2010)

Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 11. April 2008

als Reglement:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Studiengänge:

  1. Lehrperson für Kindergarten und Primarschule Unterstufe (Diplomtyp A);

  2. Lehrperson für Primarschule Unter- und Mittelstufe (Diplomtyp B);

  3. Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. I;

  4. Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. II;

  5. Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung.

Für Ergänzungsstudien gelten, sofern dieser Erlass nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des jeweiligen Studiengangs sinngemäss.

Art. 2 Leitung

Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung leitet die Diplomprüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Diplomprüfung betrauen.

Art. 3 Notenskala

Die Notenskala umfasst Noten von 6 bis 1. Es können ganze und halbe Noten erteilt werden.

Noten kleiner als 4,0 sind ungenügend.

Art. 4 Nachprüfung

Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist:

  1. dass sie oder er eine Prüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat;

  2. dass sie oder er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vor der Prüfung zu erfolgen. Sie oder er hat der Prüfungsleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 5 Unentschuldigtes Fernbleiben

Unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der ganzen Diplomprüfung.

Art. 6 Unredlichkeit

Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

Bei Unredlichkeit können Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2.) II. Bachelorabschluss (Diplomprüfung) bei der Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten und Primarschule

(2.1.) A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Bestandteile und Zeitpunkt

Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule absolvieren am Ende ihrer Ausbildung einen Bachelorabschluss (Diplomprüfung).

Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) umfasst:

  1. Bachelorarbeit;

  2. Diplompraktikum;

  3. Schlussprüfung.

Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn die Bachelorarbeit, das Diplompraktikum und die Schlussprüfung bestanden sind.

Art. 8 Rahmenbedingungen und Anforderungen

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule erlässt in Absprache mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen und Anforderungen für den Bachelorabschluss.

(2.2.) B. Bachelorarbeit

Art. 9 Gegenstand

Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule schreiben eine Bachelorarbeit. Mit dieser weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrelevante Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.

Art. 10 Inhalt

Die Bachelorarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst verbindlich eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.

Art. 11 Verantwortung

Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozierende der Hochschule zuständig.

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 12 Bewertung und Bestehen

Die Bachelorarbeit wird mit Noten bewertet.

Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 13 Wiederholung und Ausschluss

Eine ungenügende Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann:

  1. überarbeitet oder

  2. zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.

In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 erreicht werden.

Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(2.3.) C. Diplompraktikum

Art. 14 Gegenstand

Im Diplompraktikum und in der Diplomlektion weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.

Das Diplompraktikum umfasst:

  1. kriterienorientierte summative Schlussbewertung durch die Praxislehrperson;

  2. bewertete Diplomlektion mit der Diplompraktikumsklasse.

Art. 15 Zeitpunkt und Dauer

Das Diplompraktikum findet im Zwischensemester vor dem letzten Ausbildungssemester statt und dauert drei Wochen.

Art. 16 Diplomlektion

Die Diplomlektion umfasst eine vorbereitete Lektion in der Primarschule oder vorbereitete Aktivitäten im Kindergarten in einem zugeteilten Studienbereich sowie einen Reflexionsteil.

Die Diplomlektion wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten des Studiengangs Kindergarten und Primarschule abgenommen und bewertet.

Art. 17 Bewertung und Bestehen

Das Diplompraktikum einschliesslich Diplomlektion wird mit Noten bewertet.

Für das Bestehen des Diplompraktikums muss der ungerundete Durchschnitt der Schlussbewertung und der Diplomlektion wenigstens 4,0 betragen.

Art. 18 Wiederholung und Ausschluss

Wer das Diplompraktikum nicht besteht, muss dieses einschliesslich Diplomlektion an einem anderen Praxisplatz wiederholen.

Wer bei der Wiederholung das Diplompraktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(2.4.) D. Schlussprüfung

Art. 19 Gegenstand

In der Schlussprüfung wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Studienbereichen überprüft.

Art. 20 Zulassung

Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer:

  1. die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist;

  2. über eine wenigstens als genügend bewertete Bachelorarbeit verfügt und

  3. das Diplompraktikum bestanden hat.

Art. 21 Prüfungsteile und Prüfungsformen

Die Schlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

  1. je eine schriftliche Prüfung in «Allgemeiner Didaktik» und «Sprachen und Mathematik»;

  2. je eine mündliche Prüfung in «Pädagogik/Psychologie» und in «Mensch und Umwelt» sowie in «Gestalten, Musik, Bewegung und Sport».

Art. 22 Bestehen

Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen:

  1. der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt;

  2. höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden;

  3. keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 23 Wiederholung

Wer die Schlussprüfung nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen einmal wiederholen.

Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.) III. Prüfungen bei der Ausbildung zur Lehrperson für Sekundarstufe I

(3.1.) A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Bachelor- und Masterabschluss

Die Studierenden der Studiengänge der Sekundarstufe I absolvieren:

  1. einen Bachelorabschluss am Ende des sechsten Semesters;

  2. einen Masterabschluss (Diplomprüfung) einschliesslich Schlussprüfungen am Ende der Ausbildung.

Art. 25 Rahmenbedingungen und Anforderungen

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I erlässt in Absprache mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen für den Bachelor- und den Masterabschluss.

(3.2.) B. Bachelorabschluss

Art. 26 Voraussetzung

Der Bachelorabschluss setzt voraus, dass:

  1. die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Kreditpunkte erworben ist;

  2. die Bachelorarbeit angenommen ist.

Art. 27 Bachelorarbeit
a) Gegenstand

Die Bachelorarbeit erfolgt in Form eines Bachelor-Portfolios.

Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie ausbildungs- und berufsrelevante Fragestellungen und Aufträge systematisch, wissenschaftsorientiert und eigenständig erarbeiten und in einem elektronischen Medium zweckmässig und sinnvoll dokumentieren können.

Art. 28 b) Verantwortung

Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozierende des Studiengangs Sekundarstufe I zuständig.

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 29 c) Bewertung und Bestehen

Die Bachelorarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.

Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit «angenommen» bewertet wurde.

Art. 30 Wiederholung und Ausschluss

Eine nicht angenommene Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen.

Wessen Bachelorarbeit erneut mit «nicht angenommen» bewertetwird, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.3.) C. Masterabschluss (Diplomprüfung)

Art. 31 Bestandteile

Der Masterabschluss (Diplomprüfung) der Studiengänge Sekundarstufe I umfasst:

  1. Masterarbeit;

  2. Schlussprüfung I;

  3. Kompaktpraktikum P3;

  4. Schlussprüfung II.

In den Schlussprüfungen I und II wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Studienbereichen überprüft. Sie umfassen in der Regel den Unterrichtsstoff des siebten und achten Semesters. Teilprüfungsnoten können sich aus einer Erfahrungsnote und der Prüfungsnote zusammensetzen.

Der Masterabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch die Schlussprüfung I, das Kompaktpraktikum P3 und die Schlussprüfung II bestanden sind.

(3.2.1) 1. Masterarbeit

Art. 32 Gegenstand

Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.

Art. 33 Inhalt

Die Masterarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst verbindlich eine wissenschaftliche und schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.

Art. 34 Verantwortung

Für die Betreuung und Bewertung der Masterarbeit sind in der Regel Dozierende der Hochschule zuständig.

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 35 Bewertung und Bestehen

Die Masterarbeit wird mit Noten bewertet.

Sie ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 36 Wiederholung und Ausschluss

Eine ungenügende Masterarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann:

  1. überarbeitet oder

  2. zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.

In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 erreicht werden.

Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.2.2.) 2. Schlussprüfung I

Art. 37 Zulassung

Zur Schlussprüfung I wird zugelassen, wer:

  1. gemäss der angestrebten Unterrichtsberechtigung den Nachweis der ausserschulischen Praktika (Fremdsprachenaufenthalte oder Wirtschafts- bzw. Sozialpraktikum) erbringt;

  2. den Bachelorabschluss bestanden hat;

  3. die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist.

Art. 38 Fächer und Prüfungsform

Geprüft wird in den Fächern, in denen die Unterrichtsberechtigung erlangt werden will.

Folgende Fächer werden je nach angestrebter Unterrichtsberechtigung in Teilprüfungen geprüft:

  • a) schriftlich und mündlich in:

  • 1. Fachwissenschaft Deutsch;

  • 2. Fachwissenschaft Mathematik;

  • 3. Fachwissenschaft Fremdsprachen;

  • b) schriftlich in:

  • 1. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Deutsch;

  • 2. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Mathematik;

  • 3. Fachwissenschaft Geografie;

  • 4. Fachwissenschaft Geschichte;

  • 5. Fachwissenschaft Biologie;

  • 6. zusätzlich eine Fachdidaktik mit curricularem Wissen;

  • c) mündlich in:

  • 1. Fachwissenschaft Chemie;

  • 2. Fachwissenschaft Physik.

Bei allen Integrationsfächern wird das Schwerpunktfach geprüft.

Art. 39 Bestehen

Die Schlussprüfung I ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 40 Wiederholung und Ausschluss

Wer die Schlussprüfung I nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.

Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.

Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung I nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.2.3.) 3. Kompaktpraktikum P3

Art. 41 Gegenstand

Im Kompaktpraktikum P3 weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.

Art. 42 Zulassung

Zum Kompaktpraktikum P3 wird zugelassen, wer alle vorhergehenden Praktika erfolgreich bestanden hat.

Art. 43 Modalitäten

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I bestimmt die Modalitäten der Gesamtbewertung des Kompaktpraktikums P3.

Art. 44 Bewertung

Aufgrund des Berichts der Praktikumsleitung und des Antrags des Mitglieds der Mentoratsgruppe, welches die Studentin oder den Studenten während eines Beobachtungshalbtags beurteilt hat, legt die Konferenz der Mentorinnen und Mentoren unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters Berufspraktische Studien die Note fest.

Art. 45 Bestehen

Das Kompaktpraktikum P3 ist bestanden, wenn die Leistungen insgesamt wenigstens mit der Note 4,0 bewertet werden.

Art. 46 Wiederholung und Ausschluss

Wer das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, kann es einmal wiederholen.

Wer bei der Wiederholung das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.2.4.) 4. Schlussprüfung II

Art. 47 Zulassung

Zur Schlussprüfung II wird zugelassen, wer:

  1. zur Schlussprüfung I zugelassen worden ist;

  2. über eine wenigstens als genügend bewertete Masterarbeit verfügt.

Art. 48 Fächer und Prüfungsform

Geprüft wird in Teilprüfungen in folgenden Fächern:

  • a) schriftlich in:

  • 1. Allgemeine Didaktik;

  • 2. Pädagogik/Psychologie;

  • b) schriftlich in den folgenden Fachwissenschaften, in denen die Unterrichtsberechtigung erlangt werden will:

  • 1. Bewegung und Sport;

  • 2. Bildnerische Gestaltung;

  • 3. Handarbeit;

  • 4. Hauswirtschaft;

  • 5. Musik;

  • 6. Werken.

  • c) schriftlich in einer Bereichsdidaktik.

Art. 49 Bestehen

Die Schlussprüfung II ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 50 Wiederholung und Ausschluss

Wer die Schlussprüfung II nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.

Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.

Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung II nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(4.) IV. Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung

(4.1.) A. Studiengänge Kindergarten und Primarschule

Art. 51 Gegenstand

Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstudien an für:

  1. Einzelfachabschlüsse;

  2. eine Nachbarstufe im Kindergarten oder in der Primarschule.

Art. 52 Zulassung

Zugelassen zu den Prüfungen der Ergänzungsstudien ist, wer die in den jeweiligen Curricula formulierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen die geforderten ECTS-Kreditpunkte nachgewiesen werden.

Art. 53 Leitung und Abnahme

Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung bestimmt die Rahmenbedingungen, leitet die Prüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Prüfung betrauen.

Art. 54 Unterrichtsberechtigung für Nachbarstufe im Kindergarten und in der Primarschule

Die Absolventinnen und Absolventen der Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung für eine Nachbarstufe, also Kindergarten oder Primarschule Mittelstufe, absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.

Art. 55 Einzelfachabschlüsse im Kindergarten und in der Primarschule

Die Absolventinnen und Absolventen von Einzelfachabschlüssen absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.

Art. 56 Wiederholung und Ausschluss

Wer die Prüfung in Ergänzungsstudien nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Wer bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(4.2.) B. Studiengänge Sekundarstufe I

Art. 57 Einzelfachabschlüsse

Die PHSG bietet zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstudien für Einzelfächer an.

Einzelfachabschlüsse werden im Rahmen der Regelstudiengänge absolviert. Es gelten die entsprechenden Bestehensnormen.

(5.) V. Prüfungskonferenz

Art. 58 Zusammensetzung und Aufgabe

Der Prüfungskonferenz gehören an:

  1. die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule bzw. Sekundarstufe I mit Vorsitz;

  2. die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Berufspraktische Studien;

  3. die zuständigen Studienbereichsleiterinnen oder die zuständigen Studienbereichsleiter;

  4. Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten.

Sie stellt nach der Prüfung die Prüfungsergebnisse fest.

Art. 59 Würdigung der Persönlichkeit

Die Prüfungskonferenz kann die Prüfung in Würdigung der bisherigen Leistungen oder mit Rücksicht auf eine besondere Lebenssituation der Studentin oder des Studenten durch Notenverbesserung als bestanden erklären.

Sie kann dabei höchstens eine Prüfungs- oder Erfahrungsnote verbessern, wobei die Notenverbesserung nicht mehr als einen halben Notenpunkt ausmachen darf. Einer Verbesserung sind ausschliesslich die Teilprüfungsnoten der Schlussprüfungen zugänglich.

Art. 60 Beschlussfassung

Bei Entscheidungen, die einzelne Studentinnen oder Studenten betreffen, sind die Mitglieder nach Art. 58 Abs. 1 Bst. a, b und c sowie die an den Prüfungen der Studentin oder des Studenten beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten stimmberechtigt.

Beschlüsse der Prüfungskonferenz werden durch einfaches Mehr gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(6.) VI. Rechtliches

Art. 61

Art. 62 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.

(7.) VII. Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

Dieses Reglement wird ab 1. September 2008 angewendet.

nGS 44–7