216.25
Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
vom 30.10.2008 (Stand 19.02.2010)
Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 11. April 2008
als Reglement:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Studiengänge:
Lehrperson für Kindergarten und Primarschule Unterstufe (Diplomtyp A);
Lehrperson für Primarschule Unter- und Mittelstufe (Diplomtyp B);
Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. I;
Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. II;
Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung.
Für Ergänzungsstudien gelten, sofern dieser Erlass nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des jeweiligen Studiengangs sinngemäss.
Art. 2 Leitung
Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung leitet die Diplomprüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Diplomprüfung betrauen.
Art. 3 Notenskala
Die Notenskala umfasst Noten von 6 bis 1. Es können ganze und halbe Noten erteilt werden.
Noten kleiner als 4,0 sind ungenügend.
Art. 4 Nachprüfung
Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist:
dass sie oder er eine Prüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat;
dass sie oder er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vor der Prüfung zu erfolgen. Sie oder er hat der Prüfungsleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
Art. 5 Unentschuldigtes Fernbleiben
Unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der ganzen Diplomprüfung.
Art. 6 Unredlichkeit
Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.
Bei Unredlichkeit können Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2.) II. Bachelorabschluss (Diplomprüfung) bei der Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten und Primarschule
(2.1.) A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Bestandteile und Zeitpunkt
Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule absolvieren am Ende ihrer Ausbildung einen Bachelorabschluss (Diplomprüfung).
Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) umfasst:
Bachelorarbeit;
Diplompraktikum;
Schlussprüfung.
Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn die Bachelorarbeit, das Diplompraktikum und die Schlussprüfung bestanden sind.
Art. 8 Rahmenbedingungen und Anforderungen
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule erlässt in Absprache mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen und Anforderungen für den Bachelorabschluss.
(2.2.) B. Bachelorarbeit
Art. 9 Gegenstand
Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule schreiben eine Bachelorarbeit. Mit dieser weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrelevante Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.
Art. 10 Inhalt
Die Bachelorarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst verbindlich eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.
Art. 11 Verantwortung
Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozierende der Hochschule zuständig.
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 12 Bewertung und Bestehen
Die Bachelorarbeit wird mit Noten bewertet.
Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.
Art. 13 Wiederholung und Ausschluss
Eine ungenügende Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann:
überarbeitet oder
zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.
In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 erreicht werden.
Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(2.3.) C. Diplompraktikum
Art. 14 Gegenstand
Im Diplompraktikum und in der Diplomlektion weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.
Das Diplompraktikum umfasst:
kriterienorientierte summative Schlussbewertung durch die Praxislehrperson;
bewertete Diplomlektion mit der Diplompraktikumsklasse.
Art. 15 Zeitpunkt und Dauer
Das Diplompraktikum findet im Zwischensemester vor dem letzten Ausbildungssemester statt und dauert drei Wochen.
Art. 16 Diplomlektion
Die Diplomlektion umfasst eine vorbereitete Lektion in der Primarschule oder vorbereitete Aktivitäten im Kindergarten in einem zugeteilten Studienbereich sowie einen Reflexionsteil.
Die Diplomlektion wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten des Studiengangs Kindergarten und Primarschule abgenommen und bewertet.
Art. 17 Bewertung und Bestehen
Das Diplompraktikum einschliesslich Diplomlektion wird mit Noten bewertet.
Für das Bestehen des Diplompraktikums muss der ungerundete Durchschnitt der Schlussbewertung und der Diplomlektion wenigstens 4,0 betragen.
Art. 18 Wiederholung und Ausschluss
Wer das Diplompraktikum nicht besteht, muss dieses einschliesslich Diplomlektion an einem anderen Praxisplatz wiederholen.
Wer bei der Wiederholung das Diplompraktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(2.4.) D. Schlussprüfung
Art. 19 Gegenstand
In der Schlussprüfung wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Studienbereichen überprüft.
Art. 20 Zulassung
Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer:
die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist;
über eine wenigstens als genügend bewertete Bachelorarbeit verfügt und
das Diplompraktikum bestanden hat.
Art. 21 Prüfungsteile und Prüfungsformen
Die Schlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
je eine schriftliche Prüfung in «Allgemeiner Didaktik» und «Sprachen und Mathematik»;
je eine mündliche Prüfung in «Pädagogik/Psychologie» und in «Mensch und Umwelt» sowie in «Gestalten, Musik, Bewegung und Sport».
Art. 22 Bestehen
Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen:
der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt;
höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden;
keine Note unter 3,5 liegt.
Art. 23 Wiederholung
Wer die Schlussprüfung nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen einmal wiederholen.
Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(3.) III. Prüfungen bei der Ausbildung zur Lehrperson für Sekundarstufe I
(3.1.) A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Bachelor- und Masterabschluss
Die Studierenden der Studiengänge der Sekundarstufe I absolvieren:
einen Bachelorabschluss am Ende des sechsten Semesters;
einen Masterabschluss (Diplomprüfung) einschliesslich Schlussprüfungen am Ende der Ausbildung.
Art. 25 Rahmenbedingungen und Anforderungen
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I erlässt in Absprache mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen für den Bachelor- und den Masterabschluss.
(3.2.) B. Bachelorabschluss
Art. 26 Voraussetzung
Der Bachelorabschluss setzt voraus, dass:
die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Kreditpunkte erworben ist;
die Bachelorarbeit angenommen ist.
Art.
27 Bachelorarbeit
a) Gegenstand
Die Bachelorarbeit erfolgt in Form eines Bachelor-Portfolios.
Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie ausbildungs- und berufsrelevante Fragestellungen und Aufträge systematisch, wissenschaftsorientiert und eigenständig erarbeiten und in einem elektronischen Medium zweckmässig und sinnvoll dokumentieren können.
Art. 28 b) Verantwortung
Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozierende des Studiengangs Sekundarstufe I zuständig.
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 29 c) Bewertung und Bestehen
Die Bachelorarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit «angenommen» bewertet wurde.
Art. 30 Wiederholung und Ausschluss
Eine nicht angenommene Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen.
Wessen Bachelorarbeit erneut mit «nicht angenommen» bewertetwird, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(3.3.) C. Masterabschluss (Diplomprüfung)
Art. 31 Bestandteile
Der Masterabschluss (Diplomprüfung) der Studiengänge Sekundarstufe I umfasst:
Masterarbeit;
Schlussprüfung I;
Kompaktpraktikum P3;
Schlussprüfung II.
In den Schlussprüfungen I und II wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Studienbereichen überprüft. Sie umfassen in der Regel den Unterrichtsstoff des siebten und achten Semesters. Teilprüfungsnoten können sich aus einer Erfahrungsnote und der Prüfungsnote zusammensetzen.
Der Masterabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch die Schlussprüfung I, das Kompaktpraktikum P3 und die Schlussprüfung II bestanden sind.
(3.2.1) 1. Masterarbeit
Art. 32 Gegenstand
Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.
Art. 33 Inhalt
Die Masterarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst verbindlich eine wissenschaftliche und schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.
Art. 34 Verantwortung
Für die Betreuung und Bewertung der Masterarbeit sind in der Regel Dozierende der Hochschule zuständig.
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 35 Bewertung und Bestehen
Die Masterarbeit wird mit Noten bewertet.
Sie ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.
Art. 36 Wiederholung und Ausschluss
Eine ungenügende Masterarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann:
überarbeitet oder
zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.
In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 erreicht werden.
Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(3.2.2.) 2. Schlussprüfung I
Art. 37 Zulassung
Zur Schlussprüfung I wird zugelassen, wer:
gemäss der angestrebten Unterrichtsberechtigung den Nachweis der ausserschulischen Praktika (Fremdsprachenaufenthalte oder Wirtschafts- bzw. Sozialpraktikum) erbringt;
den Bachelorabschluss bestanden hat;
die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist.
Art. 38 Fächer und Prüfungsform
Geprüft wird in den Fächern, in denen die Unterrichtsberechtigung erlangt werden will.
Folgende Fächer werden je nach angestrebter Unterrichtsberechtigung in Teilprüfungen geprüft:
a) schriftlich und mündlich in:
1. Fachwissenschaft Deutsch;
2. Fachwissenschaft Mathematik;
3. Fachwissenschaft Fremdsprachen;
b) schriftlich in:
1. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Deutsch;
2. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Mathematik;
3. Fachwissenschaft Geografie;
4. Fachwissenschaft Geschichte;
5. Fachwissenschaft Biologie;
6. zusätzlich eine Fachdidaktik mit curricularem Wissen;
c) mündlich in:
1. Fachwissenschaft Chemie;
2. Fachwissenschaft Physik.
Bei allen Integrationsfächern wird das Schwerpunktfach geprüft.
Art. 39 Bestehen
Die Schlussprüfung I ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.
Art. 40 Wiederholung und Ausschluss
Wer die Schlussprüfung I nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.
Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.
Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung I nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(3.2.3.) 3. Kompaktpraktikum P3
Art. 41 Gegenstand
Im Kompaktpraktikum P3 weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.
Art. 42 Zulassung
Zum Kompaktpraktikum P3 wird zugelassen, wer alle vorhergehenden Praktika erfolgreich bestanden hat.
Art. 43 Modalitäten
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I bestimmt die Modalitäten der Gesamtbewertung des Kompaktpraktikums P3.
Art. 44 Bewertung
Aufgrund des Berichts der Praktikumsleitung und des Antrags des Mitglieds der Mentoratsgruppe, welches die Studentin oder den Studenten während eines Beobachtungshalbtags beurteilt hat, legt die Konferenz der Mentorinnen und Mentoren unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters Berufspraktische Studien die Note fest.
Art. 45 Bestehen
Das Kompaktpraktikum P3 ist bestanden, wenn die Leistungen insgesamt wenigstens mit der Note 4,0 bewertet werden.
Art. 46 Wiederholung und Ausschluss
Wer das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, kann es einmal wiederholen.
Wer bei der Wiederholung das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(3.2.4.) 4. Schlussprüfung II
Art. 47 Zulassung
Zur Schlussprüfung II wird zugelassen, wer:
zur Schlussprüfung I zugelassen worden ist;
über eine wenigstens als genügend bewertete Masterarbeit verfügt.
Art. 48 Fächer und Prüfungsform
Geprüft wird in Teilprüfungen in folgenden Fächern:
a) schriftlich in:
1. Allgemeine Didaktik;
2. Pädagogik/Psychologie;
b) schriftlich in den folgenden Fachwissenschaften, in denen die Unterrichtsberechtigung erlangt werden will:
1. Bewegung und Sport;
2. Bildnerische Gestaltung;
3. Handarbeit;
4. Hauswirtschaft;
5. Musik;
6. Werken.
c) schriftlich in einer Bereichsdidaktik.
Art. 49 Bestehen
Die Schlussprüfung II ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.
Art. 50 Wiederholung und Ausschluss
Wer die Schlussprüfung II nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.
Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.
Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung II nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(4.) IV. Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung
(4.1.) A. Studiengänge Kindergarten und Primarschule
Art. 51 Gegenstand
Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstudien an für:
Einzelfachabschlüsse;
eine Nachbarstufe im Kindergarten oder in der Primarschule.
Art. 52 Zulassung
Zugelassen zu den Prüfungen der Ergänzungsstudien ist, wer die in den jeweiligen Curricula formulierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen die geforderten ECTS-Kreditpunkte nachgewiesen werden.
Art. 53 Leitung und Abnahme
Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung bestimmt die Rahmenbedingungen, leitet die Prüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Prüfung betrauen.
Art. 54 Unterrichtsberechtigung für Nachbarstufe im Kindergarten und in der Primarschule
Die Absolventinnen und Absolventen der Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung für eine Nachbarstufe, also Kindergarten oder Primarschule Mittelstufe, absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.
Art. 55 Einzelfachabschlüsse im Kindergarten und in der Primarschule
Die Absolventinnen und Absolventen von Einzelfachabschlüssen absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.
Art. 56 Wiederholung und Ausschluss
Wer die Prüfung in Ergänzungsstudien nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Wer bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
(4.2.) B. Studiengänge Sekundarstufe I
Art. 57 Einzelfachabschlüsse
Die PHSG bietet zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstudien für Einzelfächer an.
Einzelfachabschlüsse werden im Rahmen der Regelstudiengänge absolviert. Es gelten die entsprechenden Bestehensnormen.
(5.) V. Prüfungskonferenz
Art. 58 Zusammensetzung und Aufgabe
Der Prüfungskonferenz gehören an:
die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule bzw. Sekundarstufe I mit Vorsitz;
die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Berufspraktische Studien;
die zuständigen Studienbereichsleiterinnen oder die zuständigen Studienbereichsleiter;
Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten.
Sie stellt nach der Prüfung die Prüfungsergebnisse fest.
Art. 59 Würdigung der Persönlichkeit
Die Prüfungskonferenz kann die Prüfung in Würdigung der bisherigen Leistungen oder mit Rücksicht auf eine besondere Lebenssituation der Studentin oder des Studenten durch Notenverbesserung als bestanden erklären.
Sie kann dabei höchstens eine Prüfungs- oder Erfahrungsnote verbessern, wobei die Notenverbesserung nicht mehr als einen halben Notenpunkt ausmachen darf. Einer Verbesserung sind ausschliesslich die Teilprüfungsnoten der Schlussprüfungen zugänglich.
Art. 60 Beschlussfassung
Bei Entscheidungen, die einzelne Studentinnen oder Studenten betreffen, sind die Mitglieder nach Art. 58 Abs. 1 Bst. a, b und c sowie die an den Prüfungen der Studentin oder des Studenten beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten stimmberechtigt.
Beschlüsse der Prüfungskonferenz werden durch einfaches Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(6.) VI. Rechtliches
Art. 61 …
Art. 62 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 63 Vollzug
Dieses Reglement wird ab 1. September 2008 angewendet.
nGS 44–7