312.0

Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe

vom 21.06.2011 (Stand 01.09.2011)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20061 sowie gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792

als Verordnung:3

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  • a) die Ausübung der medizinischen Berufe;

  • b) die Berufspflichten;

  • c) die Bewilligung für Stellvertretung und Assistenz;

  • d) die Übertragung von Befugnissen auf:

  • 1. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt;

  • 2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;

  • 3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;

  • 4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

Art. 2 Vollzugsbehörde

Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.

Art. 3 Medizinische Berufe
a) Arten

Medizinische Berufe üben aus:

  1. Ärztinnen und Ärzte;

  2. Zahnärztinnen und Zahnärzte;

  3. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

  4. Apothekerinnen und Apotheker;

  5. Tierärztinnen und Tierärzte.

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson.

Art. 4 b) Berufsausübung

Wer einen medizinischen Beruf:

  1. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig;

  2. im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig.

Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.

(2.) II. Bewilligung

Art. 5 Bewilligungspflicht
a) Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, bedarf der Bewilligung.4

Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 6 b) Ausnahme

Keiner Bewilligung bedarf, wer:

  1. in öffentlichen Einrichtungen tätig ist;

  2. in Einrichtungen nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 20115 tätig ist.

Art. 7 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.

Es enthält:

  1. Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung;

  2. den Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs, insbesondere Diplome, Weiterbildungstitel und Anerkennungsbestätigungen;

  3. einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;

  4. eine aktuelle Bescheinigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort oder der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist;

  5. Unterlagen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten.

Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wie Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.

Art. 8 Zeitlich begrenzte Tätigkeit

Wer eine ausserkantonale oder ausländische Bewilligung zur Berufsausübung besitzt und den Beruf nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20066 während höchstens 90 Arbeitstagen je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen selbständig auszuüben beabsichtigt, erstattet der Volllzugsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich Meldung.

Der Meldung werden die Unterlagen nach Art. 7 Abs. 2 dieses Erlasses beigelegt.

Die Vollzugsbehörde bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbständige Berufsausübung.

Art. 9 Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr

Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den medizinischen Beruf weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.

Art. 10 Mitteilungspflicht

Wer seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung innert 30 Tagen nach deren Eintritt der Vollzugsbehörde mit.

(3.) III. Berufsausübung

(3.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt:

  1. hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik;

  2. beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;

  3. handelt nach den Regeln der Fachkunde.

Art. 12 Auskündungen

Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

Art. 13 Notfalldienst

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, beteiligt sich am Notfalldienst ihrer oder seiner Standesorganisation.

Die Standesorganisation regelt den Notfalldienst durch Reglement und legt dieses der Vollzugsbehörde zur Kenntnis vor.

Art. 14 Krankengeschichte
a) Führung

Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt sowie Chiropraktorin und Chiropraktor führen über ihre Patientinnen und Patienten eine Krankengeschichte.

Die Krankengeschichte gibt Auskunft über Diagnose, Behandlung und verordnete Heilmittel.

Art. 15 b) Aufbewahrung

Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.

Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen.

Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung.

(3.2.) 2. Besondere Bestimmungen

(3.2.1.) a) Ärztin und Arzt

Art. 16 Gutachten und Untersuchungen

Ärztin und Arzt lehnen den Auftrag einer Behörde zur Ausarbeitung von Gutachten und zur Durchführung von Untersuchungen ausschliesslich aus wichtigen Gründen ab.

Art. 17 Meldepflicht

Ärztin und Arzt melden unverzüglich:7

  • a) der Polizei aussergewöhnliche Todesfälle;

  • b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt:

  • 1. übertragbare Krankheiten nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. Januar 1999;8

  • 2. weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichem Interesse.

(3.2.2.) b)Zahnärztin und Zahnarzt

Art. 18 Allgemeinnarkosen

Zahnärztin und Zahnarzt ziehen für Allgemeinnarkosen eine Ärztin oder einen Arzt bei.

(3.2.3.) c) Chiropraktorin und Chiropraktor

Art. 19 Aufhebung der Schweigepflicht

Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19379 wird sachgemäss angewendet.

(3.2.4.) d) Apothekerin und Apotheker

Art. 20 Berufsausübung

Die Berufsausübung der Apothekerin und des Apothekers richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011.10

(4.) IV. Stellvertretung und Assistenz

(4.1.) 1. Tätigkeit

Art. 21 Stellvertretung

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt die gleiche fachliche Verantwortlichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson.

Art. 22 Assistenz

Die Assistentin oder der Assistent steht unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht der Medizinalperson, welche die Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung erfüllt.

Die aufsichtspflichtige Medizinalperson überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.

Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.

(4.2.) 2. Bewilligung

Art. 23 Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder eine Assistentin oder einen Assistenten beschäftigt, bedarf der Bewilligung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Art. 24 Zuständigkeit

Die Bewilligung erteilt:

  1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt für Stellvertretung und Assistenz von Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

  2. die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker für Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern;

  3. die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt für Stellvertretung und Assistenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten;

  4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für Stellvertretung und Assistenz von Tierärztinnen und Tierärzten.

Art. 25 Voraussetzungen
a) Stellvertretung

Medizinalpersonen wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.

Der Tierärztin oder dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.

Art. 26 b) Assistenz

Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet.

Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.

Die Bewilligung wird befristet.

Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt.

Art. 27 Verweigerung und Entzug

Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. November 198121 wird aufgehoben.

Art. 39 Übergangsbestimmung

Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.

Art. 40 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.

nGS 46–90