321.931.1
Grossratsbeschluss über Ausbau und Erneuerung des kantonalen Spitals Flawil
vom 23.09.1990 (Stand 23.09.1990)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Oktober 1989 Kenntnis genommen und
beschliesst:Erlassen am 9. Mai 1990; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 1990; in Vollzug ab 23. September 1990.
Ziff. 1
Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 31 489 000.– für Ausbau und Erneuerung des kantonalen Spitals Flawil werden genehmigt.
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der Entschädigung der politischen Gemeinde Flawil für die Nutzung von zwei Geschossen im Ostbau als Pflegeheim von Fr. 1 107 000.– und nach Abzug des Feuerschutzbeitrags der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen von Fr. 40 000.– ein Kredit von Fr. 30 342 000.– gewährt.
Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr. 10 000 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1991 bis 2005» belastet.
Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr. 10 000 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1993 bis 2007» belastet.
Der Teilkredit für die dritte Etappe von Fr. 10 342 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1995 bis 2009» belastet.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 25–80