331.30
Grossratsbeschluss über die Übernahme der öffentlichen Krankenkassen durch private Krankenkassen
vom 12.06.1988 (Stand 01.01.1989)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. März 1987 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 19 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Beschluss:
Art.
1 Übernahme
a) Grundsatz
Die öffentlichen Krankenkassen werden von folgenden privaten Krankenkassen übernommen:
Christlich-Soziale der Schweiz, Versicherung, Luzern;
Schweizerische Grütli, Bern;
Schweizerische Helvetia Krankenkasse, Zürich;
Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia, Luzern;
Krankenfürsorge Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Winterthur;
Krankenkasse KKB, Bern;
OSKA Kranken- und Unfallversicherung, St.Gallen.
Art. 2 b) Verfahren
Der Staat führt die Übernahme durch.
Der Regierungsrat schliesst mit den privaten Krankenkassen eine Vereinbarung ab.
Art.
3 Einkaufssumme
a) Leistung der Gemeinden
Die politische Gemeinde leistet die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegte Einkaufssumme.
Art. 4 b) Leistung des Staates
Der Staat leistet an die Kosten der Übernahme einen Beitrag von Fr. 4 000 000.–.
Der Betrag wird auf die politischen Gemeinden mit einem Steuerfuss von mindestens 150 Steuerprozent nach dem Anhang zu diesem Beschluss aufgeteilt.
Art. 5 Rechtsgültigkeit
Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem II. Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Krankenversicherung rechtsgültig.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. 7 Finanzreferendum
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 23–77