331.30

Grossratsbeschluss über die Übernahme der öffentlichen Krankenkassen durch private Krankenkassen

vom 12.06.1988 (Stand 01.01.1989)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. März 1987 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 19 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890

als Beschluss:

Art. 1 Übernahme
a) Grundsatz

Die öffentlichen Krankenkassen werden von folgenden privaten Krankenkassen übernommen:

  1. Christlich-Soziale der Schweiz, Versicherung, Luzern;

  2. Schweizerische Grütli, Bern;

  3. Schweizerische Helvetia Krankenkasse, Zürich;

  4. Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia, Luzern;

  5. Krankenfürsorge Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Winterthur;

  6. Krankenkasse KKB, Bern;

  7. OSKA Kranken- und Unfallversicherung, St.Gallen.

Art. 2 b) Verfahren

Der Staat führt die Übernahme durch.

Der Regierungsrat schliesst mit den privaten Krankenkassen eine Vereinbarung ab.

Art. 3 Einkaufssumme
a) Leistung der Gemeinden

Die politische Gemeinde leistet die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegte Einkaufssumme.

Art. 4 b) Leistung des Staates

Der Staat leistet an die Kosten der Übernahme einen Beitrag von Fr. 4 000 000.–.

Der Betrag wird auf die politischen Gemeinden mit einem Steuerfuss von mindestens 150 Steuerprozent nach dem Anhang zu diesem Beschluss aufgeteilt.

Art. 5 Rechtsgültigkeit

Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem II. Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Krankenversicherung rechtsgültig.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Art. 7 Finanzreferendum

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 23–77