371.15
Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse
vom 14.02.1967 (Stand 09.12.1975)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Kinderzulagen vom 21. Dezember 1953
als Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse:
(1.) I. Organisation
Art. 1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt der auf Grund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichteten Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen.
Die Kasse hat ihre Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskasse zu vergüten.
Art. 2 Organe
Organe der Kasse sind:
der Regierungsrat,
der Kassenleiter und seine Stellvertreter,
die Gemeindezweigstellen,
die Revisionsstelle.
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat überwacht die Organisation und die Geschäftsführung der Kasse.
Er beschliesst über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über Geschäfte ausserordentlicher Natur, die für die Kasse von erheblicher Bedeutung sind.
Art. 4 Verwaltung
Der Kassenleiter besorgt die laufenden Geschäfte. Er hat namentlich folgende Aufgaben:
Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen;
Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder;
Ablegung der auf den 31. Dezember abgeschlossenen Jahresrechnung und Antragstellung über Änderung der Beiträge;
Überwachung der Gemeindezweigstellen, Erteilung von Weisungen an diese sowie Anordnung der Kontrollen;
Anzeige strafbarer Handlungen und Belegung von Verletzungen der Ordnungs- und Kontrollvorschriften mit Ordnungsbussen gemäss Art. 38 und 39 des Kinderzulagengesetzes.
Art. 5 Gemeindezweigstellen
Die Gemeindezweigstellen haben bei Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegen ihnen:
Auskunfterteilung und Abgabe der Anmeldeformulare;
Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anmeldungen und Mitteilungen mit Stellungnahme zuhanden des Kassenleiters;
Meldung der ihr zur Kenntnis gelangten Tatsachen, die eine Veränderung des Zulagenanspruches zur Folge haben können;
Abgabe des Abrechnungsmaterials an die Kassenmitglieder, Entgegennahme und Kontrolle der Abrechnungen sowie deren Übermittlung an den Kassenleiter;
Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb des Gemeindegebietes und Führung des Mitgliederverzeichnisses.
Die Kasse hat den politischen Gemeinden die Kosten der Zweigstellen angemessen zu vergüten.
Art. 6 Revisionsstelle
Revisionsstelle ist die Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse.
(2.) II. Kinderzulagen der Arbeitnehmer
Art. 7 Mitgliederbeitrag
Der Beitrag der Arbeitgeber wird in Prozenten der Lohnsumme jährlich durch besonderen Beschluss des Regierungsrates festgesetzt.
Für die Deckung der Verwaltungskosten wird kein besonderer Beitrag erhoben.
Art. 8 Zulage
Die Höhe der Zulagen richtet sich nach Art. 7 und 8 des Kinderzulagengesetzes.
Die Zulagen werden in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt.
Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die ordnungsgemässe Auszahlung, so kann die Kasse die Zulagen unmittelbar dem Berechtigten ausrichten.
Art. 9 Geltendmachung
Der Arbeitnehmer, der Anspruch auf Kinderzulagen erhebt, hat dem Arbeitgeber einen ausgefüllten Meldeschein einzureichen.
Das Formular kann vom Arbeitgeber oder von der Gemeindezweigstelle bezogen werden.
Der Arbeitgeber übermittelt den ausgefüllten Meldeschein der Zweigstelle seines Geschäftssitzes.
(3.) III. Kinderzulagen der Selbständigerwerbenden
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse vom 27. März 1954 wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Während des Jahres 1967 können Selbständigerwerbende Kinderzulagen rückwirkend auf den 1. Januar 1967 geltend machen.
Art. 19 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Januar 1967 angewendet.
nGS 5, 105