371.151

Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse

vom 15.10.1991 (Stand 01.01.1992)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes vom 20. Juni 19751 und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes der kantonalen Familienausgleichskasse vom 14. Februar 19672

als Beschluss:3

Art. 1

Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.4

Art. 2

Der Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom 8. September 19875 wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.

nGS 26–135