372.11
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge
vom 28.05.1986 (Stand 01.05.2018)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge1 vom 5. Dezember 19852
als Verordnung:3
Art. 1 Organisation
Der Gemeinderat bestimmt:4
wo Gesuche um Elternschaftsbeiträge einzureichen sind;
wer die Auszahlung von Beiträgen verfügt;
wer Beiträge ausbezahlt.
Er kann jederzeit Kontrollen privater Stellen5 vornehmen.
Art.
2 Gesuch
a) Auskünfte
Der gesuchstellende Elternteil hat die zur Ermittlung des Anspruchs auf Beiträge erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse zu erteilen.6
Art. 3 b) Unterlagen
Der gesuchstellende Elternteil hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen, namentlich:
Geburtsschein oder Familienbüchlein;
Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;7
Unterlagen über den geltenden Mietzins einschliesslich Nebenkosten sowie über Prämien für Kranken- und Unfallversicherung;8
Aufstellung über ungedeckte Kosten aus Krankheit oder für medizinische Hilfsmittel.9
Art.
4 Wohnsitzgemeinde
a) Grundsatz
Die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils10 bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.11
Art. 5 b) Änderung
Ändert der zivilrechtliche Wohnsitz12 des anspruchsberechtigten Elternteils während der Beitragsdauer, so erlischt die Beitragspflicht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.
Der Gemeinderat der neuen Wohnsitzgemeinde oder die von ihm bezeichnete Stelle verfügt die Auszahlung der Beiträge für den Rest der Beitragsdauer.
Art. 6 …
nGS 30–46