381.917
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das regionale Pflegeheim in Gossau
vom 09.01.1975 (Stand 09.01.1975)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 1974 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 55 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet den politischen Gemeinden des Bezirkes Gossau und den Gemeinden Niederbüren und Oberbüren an die auf Fr. 7 52 909.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus des regionalen Pflegeheims in Gossau je nach Steuerkraft der Gemeinden Beiträge zwischen 45 und 55 Prozent, zusammen aber höchstens Fr. 3 767 062.–.
Ziff. 2
Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1976 bis 1990» belastet.
Ziff. 3
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates.
Ziff. 4
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 10–2