387.21
Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
vom 17.01.1989 (Stand 01.01.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 45 des Sozialhilfegesetzes vom 28. September 19981
als Verordnung:2
(1.) I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
Art. 1 St.Gallische Einrichtungen
Als st.gallische Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE3 können der IVSE unterstellt werden:
…
…
kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung;
…
stationäre Einrichtungen der Suchthilfe, die über eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton verfügen.
Der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE4 sind die nach dem Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 20125 anerkannten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie die nach dem Sozialhilfegesetz vom 27. September 19986 anerkannten Kinder- und Jugendheime unterstellt.
Art.
2 Unterstellung
a) Voraussetzungen
St.Gallische Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses werden der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE7 unterstellt, wenn sie:
einem Bedürfnis entsprechen und keine Gewinnabsicht haben;
fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
angemessene Leistungsabgeltung verlangen.
Art. 3 b) Zuständigkeit
Die Unterstellung verfügen:
das Departement des Innern für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses;
das Bildungsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses;
das Gesundheitsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. e dieses Erlasses.
Art. 4 c) Widerruf
Die Unterstellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
(2.) II. Aufsicht
Art. 5 Fachliche Aufsicht
Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.8
Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen der Sonderschulung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen der Sonderschulung.9
Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.10
Die fachliche Aufsicht über stationäre Einrichtungen der Suchthilfe richtet sich nach den besonderen Vorschriften über stationäre Einrichtungen der Suchthilfe.11
Art. 6 …
Art.
7 Wirtschaftliche Aufsicht
a) Unterlagen
Dem nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen:
Voranschlag und Jahresrechnung;
die Berechnung der Leistungsabgeltung;
Investitionsvorhaben;
Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben.
Stellen- oder Pensenplan einschliesslich einer Übersicht über die Besoldungsansätze.
Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE12, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
Vorbehalten bleiben besondere Richtlinien und Weisungen des nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departementes.
Art. 8 b) anrechenbare Kosten
Das nach Art. 3 dieses Erlasses zuständige Departement legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 9 ...
Art. 10 …
(3.) III. Kostenübernahmegarantie
Art. 11 Zuständigkeit
Das Amt für Soziales ist Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE.13
Die aufnehmende Einrichtung reicht der Verbindungsstelle das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:
in der Regel vor der Unterbringung;
wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört die nach Art. 43 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199814 betroffene Gemeinde an.
Die Einrichtung meldet der Verbindungsstelle Wohnsitzwechsel und Austritte der betreuten Personen.
Art. 12 Einholen der Kostenübernahmegarantie
Die Verbindungsstelle holt Kostenübernahmegarantie ein für:
Einrichtungen im Kanton St.Gallen, wenn ein ausserkantonaler Benützer aufgenommen wird;
Kinder- und Jugendeinrichtungen, wenn eine strafrechtliche Unterbringung durch eine st.gallische Behörde vorliegt;
…
Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes15, wenn innert zehn Tagen ein begründetes Gesuch um Fortsetzung des Aufenthalts gestellt wird.
Art.
13 Erteilen der Kostenübernahmegarantie
a) Grundsatz
Die Verbindungsstelle erteilt Kostenübernahmegarantie.
Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.
Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.
Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen erfolgen.
Art. 13bis abis) Altersgrenze
Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung der Sekundarstufe II länger, wird Kostenübernahmegarantie bis zum Abschluss dieser Ausbildung geleistet.
Art. 14 b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen
Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendeinrichtungen wird erteilt:
a) bei der zivilrechtlichen Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat;
b) bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit und Notwendigkeit bestätigt hat;
bbis) bei der Aufnahme eines Kindes in Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes16, wenn weder der Beizug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch der Eltern zumutbar ist;
c) bei der Unterbringung von ausserkantonalen Kindern und Jugendlichen in st.gallischen Sonderschulen oder von st.gallischen Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Sonderschulen.
Art. 15 c) Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen
Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE17 richtet sich nach dem Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7.August 201218.
Die anerkannte Einrichtung kann verpflichtet werden, bei Anpassung der Leistungsstufe eine neue Kostenübernahmegarantie einzuholen.
Art. 15a cbis) Aufenthalt in stationären Einrichtungen der Suchthilfe
Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Suchtgesetz vom 14. Januar 199919.
Art. 16 d) Dauer
Die Kostenübernahmegarantie wird in der Regel für die Aufenthaltsdauer erteilt.
Die Kosten der Unterbringung nach Art. 43 des Sozialhilfegesetzes20 werden jährlich aufgrund der pauschalierten oder budgetierten Leistungsabgeltung aufgeteilt.
Art. 17 Verweigerung der Kostenübernahmegarantie
Die Verbindungsstelle kann die Kostenübernahmegarantie verweigern, wenn:
zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein offensichtliches Missverhältnis besteht;
die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.
Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.
Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.
(4.) IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Art.
18 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
a) Höhe
Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen beträgt Fr. 25.– je Tag.
Art. 19 b) Weiterverrechnung
Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen werden nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger21, dem Sozialhilfegesetz22 und dem Strafprozessgesetz23 weiterverrechnet. Abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten.
Art.
20 Anrechenbarer Aufwand und Ertrag
a) Personalaufwand
Die zuständigen Departemente erlassen Richtlinien zu den anrechenbaren Stellenprozenten und Gehaltsansätzen für das Fachpersonal. Für das Personal richten sich die Gehaltsansätze sachgemäss nach dem Anhang der Personalverordnung vom 13. Dezember 201124.
Art. 21 …
Art. 21a b) Naturalbezüge
Naturalbezüge werden nach Massgabe der steuerrechtlichen Berücksichtigung25 als Ertrag angerechnet.
Art.
21b Pauschale Leistungsabgeltung und Schwankungsfonds bei privaten Kinder- und Jugendheimen
a) Ausweis
Bei pauschaler Leistungsabgeltung führt das private Kinder- und Jugendheim je Leistungsbereich einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewiesenen Schwankungsfonds.
Art. 21c b) Zuweisung von Überschüssen
Das private Kinder- und Jugendheim weist Überschüsse aus der Leistungserbringung vollumfänglich dem jeweiligen Schwankungsfonds zu, bis der Schwankungsfonds Mittel im Umfang von zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands gemäss der geltenden Leistungsvereinbarung aufweist (oberer Schwellenwert).
Ist der obere Schwellenwert des jeweiligen Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses:
als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen;
dem Kanton zurückerstattet.
Art. 21d c) Deckung von Defiziten
Das private Kinder- und Jugendheim deckt Defizite aus der Leistungserbringung durch Mittel des jeweiligen Schwankungsfonds, bis der Schwankungsfonds eine Unterdeckung von höchstens zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands gemäss der geltenden Leistungsvereinbarung aufweist (unterer Schwellenwert).
Ist der untere Schwellenwert erreicht, wird das Defizit über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder über frei erwirtschaftete Mittel ausgeglichen.
Art. 21e d) Abschöpfung verfügbarer Mittel
Mittel des Schwankungsfonds können für Aufwendungen des privaten Kinder- und Jugendheims im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung in Absprache mit dem Amt für Soziales abgeschöpft werden, soweit diese den oberen Schwellenwert nach Art. 21c dieses Erlasses übersteigen.
Art. 21f e) Festlegung anrechenbarer Nettoaufwand
Der jährliche Überschuss oder das jährliche Defizit des privaten Kinder- und Jugendheims wird jeweils zur Hälfte bei der Festlegung des anrechenbaren Nettoaufwands für das Folgejahr berücksichtigt.
Art. 22 Rückzahlung
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mit Zins zurückzuerstatten.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 23
Art. 24 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. März 1989 angewendet.
nGS 34–67