411.91

Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in St.Gallen

vom 18.06.1981 (Stand 18.06.1981)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1980 Kenntnis genommen und

beschliesst:

Art. 1

Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 7 906 700.– für den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus an der Fürstenlandstrasse in St.Gallen werden genehmigt.

Art. 2

Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der Entschädigung des Nationalstrassenbaus für das bisherige Depotgebäude, des Verkaufserlöses für das Restgrundstück und der Entschädigung des Bundes für die von ihm beanspruchten Räume im neuen Depotgebäude ein Kredit von Fr. 4 372 175.– gewährt.

Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, zehnjährige Tilgungsfrist 1982 bis 1991» belastet.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit dem Bund das Benützungsrecht an den von ihm beanspruchten Räumen im Depotgebäude vertraglich zu regeln.

Art. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.

Art. 5

Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Art. 6

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in St.Gallen ist am 18. Juni 1981 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 18. Mai 1981 bis 17. Juni 1981 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 18. Juni 1981 angewendet.

nGS 16–46