431.11
Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung
vom 07.12.2010 (Stand 01.10.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 16. November 20101
als Verordnung:2
Art. 1 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.
Art. 2 Mitwirkung beim Vollzug
Beim Vollzug der Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken mit:
das Bau- und Umweltdepartement im Bereich Heizölbewirtschaftung;
das Sicherheits- und Justizdepartement im Bereich Treibstoffbewirtschaftung;
das Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Lebensmittelbewirtschaftung.
Art. 3 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–18