511.11

Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 16.08.1988 (Stand 01.01.2018)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel1

gestützt auf das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz vom 21. März 19662

als Verordnung:3

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.4

Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

Art. 2 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde im Sinn der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.5

Art. 3 Politische Gemeinde

Die zuständige Gemeindebehörde:

  1. führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;

  2. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;6

  3. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.

Art. 4 Polizei

Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen:

  1. führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;

  2. melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.

Art. 4a Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit

Ein Verkaufsgeschäft, das einen Sonntagsverkauf nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20047 durchführt, benötigt hierfür keine Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Sonntag8.

Vorausgesetzt ist, dass die politische Gemeinde die entsprechenden Sonntage direkt in einem Erlass oder Beschluss bezeichnet oder die Sonntagsverkäufe durch Bewilligung zulässt.

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht für die hohen Feiertage nach Art. 3 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20049 sowie folgende öffentliche Ruhetage:

  1. 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag;

  2. Ostermontag;

  3. Auffahrt;

  4. Pfingstmontag;

  5. 1. August und direkt angrenzender Sonntag;

  6. 1. November und direkt angrenzender Sonntag;

  7. 24. Dezember;

  8. 26. Dezember und direkt folgender Sonntag.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. März 196610 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1988 angewendet.

nGS 23–55