511.31

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

vom 06.09.1983 (Stand 01.01.2013)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit1

als Verordnung:2

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.3

Art. 2 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.4

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;

  2. Ausstellen von Bescheinigungen über die Eintragung im Arbeitgeberregister. Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Wohnsitz oder der Betrieb seinen Sitz hat, erhalten eine Kopie der Bescheinigung;

  3. Kontrolle und Beratung von Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern;

  4. Entscheid über die Anwendbarkeit der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit5 in Zweifelsfällen;

  5. Bewilligung von Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und der Abnahme von Heimarbeit;

  6. jährliche Berichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

  7. Koordination von Vollzugsmassnahmen mit Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

Art. 3 Gemeinderat

Der Gemeinderat oder das von ihm beauftragte Organ:

  1. unterstützt das Amt für Wirtschaft und Arbeit beim Vollzug;

  2. meldet Gesetzesübertretungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 4

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 16. Januar 19627 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1983 angewendet.

nGS 18–88