511.51

Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

vom 29.04.1952 (Stand 01.01.2013)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

gestützt auf Art. 13 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890,

in Vollziehung der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 und

in Anwendung von Art. 67 des kantonalen Gesetzes über die Feuerpolizei vom 30. Dezember 1935,

verordnen:

Art. 1

Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

Art. 2

Die bundesrätliche Verordnung findet auch entsprechende Anwendung auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterstehen.

Art. 3

Für die Aufstellung eines überwachungspflichtigen Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung. Diese wird erteilt:

  1. für Betriebe, die unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken fallen, durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit;

  2. für die andern dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;

  3. für alle übrigen Betriebe durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt eine Bewilligungsgebühr.

Art. 4

Die kantonale Bewilligungsbehörde holt vor der Erteilung einer Aufstellungs- oder Betriebsbewilligung das Gutachten der Prüfungsstelle und der kantonalen Feuerpolizei ein.

Art. 5

Die Prüfungsstelle ist der vom Bundesrat hiezu bezeichnete Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern. Dieser prüft und überwacht sämtliche Anlagen im Sinne der bundesrätlichen Verordnung.

Art. 6

Die nähere Ordnung bleibt einer Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und der Prüfungsstelle vorbehalten.

Art. 7

Gegen Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 14 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung an den Regierungsrat rekurriert werden.

Art. 8

Diese Verordnung gelangt sofort zur Anwendung und ersetzt diejenige vom 30. Juni 1925.

nGS GS 20, 165