517.11
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2013)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit1
als Verordnung:2
Art.
1 Vollzugsbehörden
a) Kontrollorgan
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan3 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Art. 2 b) Tripartite Kommission
Die tripartite Kommission4 informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.
Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.
Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.
Art. 3 Vereinbarungen über Kontrollen
Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen.5
Art. 4 Sanktionen bei Schwarzarbeit6
Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.
Art. 5 Meldung von Bussen und Gebühren
Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 20057 melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.
Art. 6
Art. 7 b) Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
nGS 43–23