552.21

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden

vom 04.02.2003 (Stand 01.01.2013)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden1

als Verordnung:2

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.3

Die politische Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber.4

Art. 2

Art. 3 b) Aufhebung

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 14. Juli 19316 wird aufgehoben.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

nGS 38–34