571.2

Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich

vom 20.04.2021 (Stand 01.01.2022)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Februar 2021 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich

als Gesetz:

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt die Beteiligung des Kantons St.Gallen an und den Vollzug der Unterstützung von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und Art. 4 ff. der Covid-19-Kulturverordnung.

Art. 2 Grundsatz

Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an folgenden Unterstützungsmassnahmen:

  1. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung;

  2. Beiträgen an Transformationsprojekte von nicht gewinnorientierten Kulturunternehmen nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung.

Art. 3 Anpassung des Begriffs des Kulturbereichs

Der Begriff des Kulturbereichs nach Art. 2 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung und den dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesamt für Kultur, vom 18. Dezember 2020 wird nach dem Anhang dieses Erlasses angepasst.

Art. 4 Beitragshöhe
a) Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigung nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung:

  • a) deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens des Kulturunternehmens;

  • b) beträgt bei gewinnorientierten Kulturunternehmen höchstens:

  • 1. Fr. 750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Dezember 2021;

  • 2. Fr. 750'000.– je Unternehmen für Schäden zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022;

  • c) deckt bei Kulturschaffenden 100 Prozent des finanziellen Schadens bis zu Fr. 3'470.– im Monat und höchstens 80 Prozent des darüber hinausgehenden Schadens.

Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ausfallentschädigungen.

Art. 5 b) Transformationsprojekte

Der Beitrag an ein Transformationsprojekt nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung deckt höchstens 80 Prozent der Kosten des Projekts.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen an Transformationsprojekte.

Art. 6 Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel

Das Gesamtvolumen der zur Verfügung stehenden Mittel umfasst die Mittel:

  1. des Bundes, die er für Unterstützungsmassnahmen im Kanton St.Gallen nach Art. 4 bis 6 und Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung bereitstellt;

  2. des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmittel nach Bst. a dieser Bestimmung erforderlich sind, höchstens jedoch Fr. 13'890'000.–;

  3. des Kantons von höchstens Fr. 500'000.– zur Finanzierung desjenigen Teils von Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, die über 80 Prozent des finanziellen Schadens hinausgehen. Sollte sich der Bund auch an diesem Teil der Ausfallentschädigungen beteiligen, reduziert sich der Beitrag des Kantons entsprechend.

Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 2'000'000.– der nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit Gesuchseinreichung zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. November 2021 verwendet.

Höchstens 10 Prozent oder höchstens Fr. 1'500'000.– der nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung stehenden Mittel werden für Transformationsprojekte mit Gesuchseinreichung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. November 2022 verwendet.

Art. 7 Zuständigkeiten für den Vollzug

Das zuständige Departement vollzieht die Unterstützungsmassnahmen nach diesem Erlass und der Covid-19-Kulturverordnung, soweit der Kanton zuständig ist.

Zum Vollzug gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;

  2. Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;

  3. Ausrichtung der Beiträge.

Art. 8 Finanzierung

Die Finanzierung des kantonalen Anteils zugunsten der Unterstützungsmassnahmen nach diesem Erlass erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Auf Gesuche für Unterstützungsmassnahmen nach der Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20. Oktober 2020, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.

Vorbehalten bleibt die Anwendung bisherigen Rechts, soweit die Anwendung des neuen Rechts für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.

Gesuche von Kulturschaffenden für Unterstützungsmassnahmen nach der Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich vom 20. Oktober 2020, über die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits rechtskräftig entschieden wurde, werden unter Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses von Amtes wegen neu beurteilt.

nGS 2021-036