571.21
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
vom 24.03.2020 (Stand 25.03.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 5 und Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020
als Verordnung:
Art. 1 Zuständigkeiten für Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Ausfallentschädigungen
Das Amt für Kultur ist zuständig für:
den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen nach Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020;
den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach Art. 8 und 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020.
Zum Vollzug gehören insbesondere:
Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der anderen Gesuche und der verfügbaren Mittel.
nGS 2020-012