575.10
Grossratsbeschluss über die Unterstützung touristischer Vorhaben
vom 11.01.1996 (Stand 01.04.1996)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 22. März 1995 Kenntnis genommen und
erlässt
als Beschluss:
Art. 1 Grundsatz
Der Staat kann durch finanzielle Leistungen Vorhaben unterstützen, wenn sie:
die touristische Infrastruktur von wenigstens regionaler Bedeutung verbessern oder die Hotellerie fördern;
nach der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete oder über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites förderungswürdig sind. Die Unterstützung von Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites förderungswürdig sind, setzt voraus, dass die politische Gemeinde eine Tourismusabgabe erhebt.
Die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste, raumplanerische Ziele sowie ökologische Anliegen werden berücksichtigt.
Art.
2 Leistungen des Staates
a) Art
Vorhaben werden unterstützt durch:
Zinskostenbeiträge;
Verbürgung von Darlehen. Die Verbürgung von Darlehen für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites förderungswürdig sind, setzt voraus, dass die politische Gemeinde eine Tourismusabgabe erhebt.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 3 b) Finanzierung
Leistungen des Staates für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete förderungswürdig sind, werden dem allgemeinen Haushalt belastet.
Leistungen des Staates für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites förderungswürdig sind, werden der Tourismusrechnung belastet.
Art.
4 Organisation
a) Regierung
Die Regierung setzt die Leistungen des Staates fest.
Sie legt für Vorhaben, die nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites förderungswürdig sind, die Bedingungen fest, insbesondere über die Nutzung der Anlage und die Amortisation des Fremdkapitals.
Sie kann diese Befugnis dem zuständigen Departement übertragen.
Art. 5 b) Zuständige Stelle des Staates
Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Leistungen des Staates.
Art. 6 Rechtsgültigkeit
Dieser Beschluss wird mit dem Tourismusgesetz vom 26. November 1995 rechtsgültig.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. 8 Referendum
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
nGS 31–16