731.15

Verordnung über die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge (Altautoverordnung)

vom 08.07.1975 (Stand 05.12.2000)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 96 und 142 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972

als Verordnung:

(1.) I. Begriffsbestimmungen

Art. 1 Ausgediente Motorfahrzeuge

Als ausgediente Motorfahrzeuge gemäss Art. 96 des Baugesetzes gelten Motorfahrzeuge im Sinn des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, die nicht verkehrstüchtig sind und mit vertretbarem Aufwand nicht in verkehrstüchtigen Zustand gebracht werden können.

Ausgedienten Motorfahrzeugen gleichgestellt werden Bestandteile von Motorfahrzeugen, die nicht mehr gebrauchsfähig sind.

Art. 2 Abstellen auf privatem Grund
a) mit Einwilligung des Eigentümers

Ausgediente Motorfahrzeuge, die mit Einwilligung des Grundeigentümers auf privatem Grund im Freien abgestellt sind, gelten als langfristig abgestellt, wenn sie sich mehr als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück befinden.

Art. 3 b) ohne Einwilligung des Eigentümers

Motorfahrzeuge ohne Verkehrsschilder, die ohne Einwilligung des Grundeigentümers auf privatem Grund im Freien abgestellt sind und trotz Aufforderung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten als ausgediente Motorfahrzeuge.

Art. 4 Abstellen auf öffentlichem Grund

Motorfahrzeuge ohne Verkehrsschilder, die auf öffentlichem Grund abgestellt sind und trotz Aufforderung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten als ausgediente Motorfahrzeuge.

Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr bleibt vorbehalten.

(2.) II. Ablagerungsplätze

Art. 5 Allgemeines

Als Ablagerungsplätze gelten Sammelplätze und Umschlagsstellen für ausgediente Motorfahrzeuge.

Art. 6 Sammelplätze

Als Sammelplatz gilt ein Areal, auf dem ausgediente Fahrzeuge entgegengenommen, zerlegt, verarbeitet und gelagert werden.

Art. 7 Umschlagsstelle

Als Umschlagsstelle gilt ein Areal, auf dem ausgediente Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten entgegengenommen und für den unverzüglichen Abtransport vorbereitet werden.

Zerlegen oder langfristiges Abstellen von Fahrzeugen auf Umschlagsstellen ist nicht zulässig.

Art. 8 Anforderungen an Ablagerungsplätze
a) Allgemeines

Ablagerungsplätze müssen den Vorschriften der Bau- und der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen.

Art. 9 b) Standort und Gestaltung

Ablagerungsplätze sind in Industriezonen sowie in Gewerbe-Industrie-Zonen zulässig.

Umschlagsstellen können ausnahmsweise ausserhalb des Baugebietes zugelassen werden.

Ablagerungsplätze sind so zu gestalten, dass sie gegen Einblicke von aussen so gut wie möglich abgeschirmt sind. In der Regel ist zur Abschirmung eine dichte Bepflanzung vorzusehen.

Art. 10 c) Gewässerschutz

Auf Plätzen ohne dichten Hartbelag dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die keine wassergefährdenden Flüssigkeiten verlieren. Aufschichten und Verarbeiten von Fahrzeugen ist darauf nicht zulässig.

Die Entwässerung von Hartbelägen, auf denen ausgediente Motorfahrzeuge gelagert, zerlegt oder verarbeitet werden, ist an eine Kanalisation mit Sammelreinigungsanlage anzuschliessen.

Bei überdachten Anlagen zur Zerlegung und Verarbeitung von ausgedienten Motorfahrzeugen kann eine abflusslose Grube zur Rückhaltung der anfallenden Flüssigkeiten vorgesehen werden.

Art. 11 Ordnung auf Ablagerungsplätzen

Der Inhaber eines Ablagerungsplatzes hat für eine genügende Ordnung auf dem Ablagerungsplatz zu sorgen.

Der regelmässige Abtransport der abgelagerten Fahrzeuge ist zu gewährleisten. In der Regel darf die Höhe der aufgeschichteten Fahrzeuge sechs Meter nicht übersteigen. Im Einzelfall bleibt die Festlegung geringerer Höhen aus Gründen des Landschaftsschutzes vorbehalten.

Art. 12 Verbrennungsverbot

Das Ausbrennen ausgedienter Fahrzeuge sowie das Verbrennen loser Reifen, Polster und anderer brennbarer Teile im Freien ist verboten.

(3.) III. Beseitigung unerlaubt abgestellter ausgedienter Motorfahrzeuge

Art. 13 Zuständigkeit

Die politische Gemeinde verfügt die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind.

Art. 14 Verfahren

Ist der Eigentümer eines ausgedienten Motorfahrzeuges bekannt oder ohne weiteres feststellbar, so ist ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung einzuräumen.

In den übrigen Fällen oder nach Ablauf der eingeräumten Frist wird ein Autoverwertungsbetrieb mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten der Beseitigung trägt der Eigentümer des Motorfahrzeuges. Ist er nicht feststellbar, trägt die politische Gemeinde die Kosten.

Art. 15 Pflichten des Grundeigentümers

Der Grundeigentümer, der feststellt, dass auf seinem Grundstück ohne seine Einwilligung ein Motorfahrzeug ohne Verkehrsschilder abgestellt ist, hat die politische Gemeinde darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er es, so hat er die Kosten der Beseitigung zu tragen.

(4.) IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Bestehende Ablagerungsplätze

Bestehende Ablagerungsplätze sind innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung anzupassen. Die politische Gemeinde ordnet die Aufhebung von Ablagerungsplätzen an, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht angepasst worden sind.

Art. 17 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. September 1975 angewendet.

nGS 10-59