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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen–Eschenbach–Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse
vom 30.05.2001 (Stand 01.10.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die Regierung des Kantons St.Gallen
vereinbaren:
(1.) I. Gegenstand
Art. 1 Zuweisung
Der betriebliche Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse, wird vom Kanton Zürich besorgt.
In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
Art. 2 Werkhof
Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Strecke dem Werkhof Betzholz des Stammkantons.
Art.
3 Aufgaben
a) Grundsatz
Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofs dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofs des Gebietskantons hätten.
Art. 4 b) örtliche Zuständigkeiten
Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofs des Stammkantons umfasst im Gebietskanton alle Bestandteile der Autostrasse, die zur technisch richtigen Ausgestaltung und zum einwandfreien Betrieb der Strasse notwendig sind (Fahrbahnen, Entwässerungen, Kunstbauten, Signale, Abschrankungen, Böschungen, Bepflanzungen usw.).
Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs auf der Strecke und bei den Anschlüssen Rapperswil/Rüti, Jona und Schmerikon, bei der Verzweigung Neuhaus samt Anschluss an die Uznabergstrasse wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 5 c) Umfang
Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte;
Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen und Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw.;
Technischer Dienst: Signalisationen, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Einzäunungen;
Ausserordentlicher Dienst: Unfallreparaturen, kleine bauliche Reparaturen, Elementarschäden, Arbeiten auf Rechnung Dritter.
Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegenseitigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden.
Die elektro-mechanischen Anlagen (Notrufsäulen, Beleuchtung/Belüftung der Tunnels, der Anschlüsse und der Signale usw.) werden vom Gebietskanton unterhalten.
Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem Personal und Material des Werkhofs Betzholz nicht ausgeführt werden können.
Art. 6 d) Meldepflicht
Der Werkhof Betzholz meldet dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen die festgestellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfangs über den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sowie für Störungen an elektro-mechanischen Anlagen.
Ferner besteht eine Meldepflicht für notwendige bauliche Massnahmen, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden.
Art. 7 Zusammenarbeit mit der Polizei
Der Werkhof Betzholz unterstützt die von der Verkehrspolizei auf der Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen.
(2.) II. Stellung des Personals des Werkhofs Betzholz
Art. 8 Anstellung, anwendbares Recht
Das Personal des Werkhofs Betzholz wird vom Stammkanton angestellt.
Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung.
Art. 9 Amts- und Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
Der Stammkanton stellt jeweils bis 31. März seine Leistungen für das Vorjahr dem Gebietskanton in Rechnung.
(3.) III. Werkhaftung
Art. 10 Werkhaftung
Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autostrasse auf seinem Gebiet erleiden.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
(4.) IV. Kostenregelung
Art. 11 Kostendeckung
Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu entschädigen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Baudepartement des Kantons St.Gallen sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.
Art. 12 Rechnungstellung
Der Stammkanton stellt jeweils bis 31. März seine Leistungen für das Vorjahr dem Gebietskanton in Rechnung.
Der Gebietskanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rechnungsjahrs halbjährliche Akontozahlungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit der Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Anwendung
Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen.
Art. 14 Anstände
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, bestimmt der Direktor des Bundesamtes für Strassen den Obmann.
Art. 15 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird ab der Verkehrsübergabe der Teilstrecke Anschluss Jona bis Schmerikon bzw. Neuhaus bis Uznabergstrasse angewendet.
Art. 16 Dauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt wird.
Art. 17 Aufhebung bisheriges Recht
Mit dem Vollzugsbeginn wird die Vereinbarung über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona, Teilstrecke Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis Anschluss Jona vom 20. November 1985 aufgehoben.
Art. 18 Kenntnisgabe an den Bund
Diese Vereinbarung wird nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis gebracht.
nGS 38–85