732.41
Grossratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon (T 8/A 8)
vom 08.12.1991 (Stand 09.12.1991)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. August 1990 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Dem Projekt der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon (T 8/A 8) mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 254 000 000.– (Preisstand Dezember 1989) wird zugestimmt.
Ziff. 2
Die Aufwendungen für das Projekt, die im elften Strassenbauprogramm (1989 bis 1993) nicht enthalten sind, werden in das zwölfte Strassenbauprogramm (1994 bis 1998) und in das dreizehnte Strassenbauprogramm (1999 bis 2003) aufgenommen.
Die Baukredite werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 5
Der Staatsstrassenplan vom 28. September 1987 wird wie folgt geändert: Die Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon wird als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86, die Verzweigung Neuhaus–Rickenstrasse (politische Gemeinde St.Gallenkappel) als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86a Bestandteil des Staatsstrassennetzes.
Ziff. 6
Dieser Beschluss wird wie folgt angewendet:
Ziff. 1 bis 4 ab Rechtsgültigkeit;
Ziff. 5 durch Beschluss des Regierungsrates, ab Inbetriebnahme der Neubaustrecken.
Ziff. 7
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 27–28