737.10

Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 17.05.1992 (Stand 01.03.1993)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 9 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat gewährt für drei Jahre einen Rahmenkredit von Fr. 17 100 000.– zur Wohnbau- und Eigentumsförderung.

Der Grosse Rat kann die Geltungsdauer des Rahmenkredites verlängern.

Ziff. 2

Dieser Beschluss steht unter der Voraussetzung, dass das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung rechtsgültig wird.

Ziff. 3

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Ziff. 4

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

nGS 28–19