811.727
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 13.09.1983 (Stand 16.12.1997)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:1
Ziff. 1
Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.
Ziff. 2 …
Ziff. 3
Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.
Ziff. 4
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
nGS 33–15