851.3

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf

vom 07.05.1974 (Stand 10.12.1974)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 19741 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902

als Beschluss:3

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz4 bei.

Ziff. 2

Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Gesetz über das Salzregal5 rechtsgültig wird.

Ziff. 3

Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Verwaltungsrat der Rheinsalinen den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz6 zu erklären.7

nGS 10–82