871.15
Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt
vom 21.11.2006 (Stand 01.01.2007)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 33bis des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968
als Verordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an Kader, Spezialisten und Angehörige der Feuerwehr für Feuerwehrdienst im von der Regierung bezeichneten regionalen Stützpunkt.
Art.
2 Entschädigung
a) Anspruch
Anspruch auf Entschädigung hat, wer in eine Orts- oder Betriebsfeuerwehr der Stützpunktregion eingeteilt ist und dem regionalen Stützpunkt angehört.
Entschädigungen werden ausgerichtet für:
Teilnahme an Einsätzen und Übungen;
Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen.
Art. 3 b) Festlegung
Die Stützpunktgemeinde legt die Entschädigungen unter Berücksichtigung der Höchstansätze nach diesem Erlass fest.
Art.
4 Höchstansätze
a) Sold
Die Höchstansätze des Soldes betragen ungeachtet von Grad und Funktion für:
a) Übung:
1. je Stunde: Fr. 30.–
2. je Halbtag: Fr. 120.–
b) Einsatz, je Stunde: Fr. 30.–
c) Retablierung, je Stunde: Fr. 30.–
Art. 5 b) Taggeld
Der Höchstansatz des Taggeldes an Ausbildungskursen für Stützpunktangehörige beträgt Fr. 240.– je Kurstag.
Art. 6 c) Jahresentschädigung
Die Höchstansätze der Jahresentschädigung betragen für:
Kommandant des Stützpunktes: Fr. 3000.–
Offiziere mit Spezialauftrag (höchstens 2 je Stützpunkt): je Fr. 2000.–
Mit der Jahresentschädigung sind Aufgaben, die mit der Funktion zusammenhängen, wie Vorbereitung und Rekognoszierung, abgegolten.
Art. 7 d) Spesenvergütung
Die Höchstansätze der Spesenvergütung betragen für:
Morgenessen: Fr. 10.–
Mittagessen und Nachtessen, je Mahlzeit: Fr. 20.–
Dienstfahrten mit dem eigenen Auto, je km: Fr. –.60
Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten der Fahrkarte, höchstens jedoch der Fahrpreis 2. Klasse vergütet.
Art. 8 e) Erwerbsausfallentschädigung
Ist bei Einsätzen des Stützpunktes eine Erwerbsausfallentschädigung zu bezahlen, beträgt der Höchstansatz Fr. 240.–.
Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Personalkosten werden anteilmässig angerechnet.
Art. 9 Finanzierung
Die Entschädigungen werden erbracht:
vom Kanton, soweit es sich um Kosten für Aus- und Weiterbildung der Kader und der Fachberater handelt;
von den politischen Gemeinden in den übrigen Fällen.
Art. 10 Auszahlung
Die Stützpunktgemeinde richtet die Entschädigungen aus.
Der Kanton vergütet der Stützpunktgemeinde seinen Kostenanteil. Der Kostenanteil des Kantons wird mit den Einnahmen der Stützpunktgemeinden aus den einverlangten Grundgebühren für Einsätze des Stützpunktes verrechnet.
Die Stützpunktgemeinde stellt den Kostenanteil des Kantons jährlich mit der Abrechnung der ausbezahlten Entschädigungen in Rechnung.
Art. 11 Abrechnung
Entschädigungen, die von der Stützpunktgemeinde erbracht werden, gelten als Betriebskosten des Stützpunktes.
Sie können in der Höhe der tatsächlichen Auslagen, höchstens jedoch bis zu den in diesem Erlass festgelegten Höchstansätzen, als Betriebskosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt vom 19. November 1991 wird aufgehoben.
Art. 13 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2007 angewendet.
nGS 42–26