872.1

Gesetz über Beitragsleistung von Feuerversicherungsgesellschaften zu Feuerlöschzwecken

vom 28.12.1914 (Stand 20.12.1954)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Anwendung von Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 18851, in Revision des Gesetzes betreffend Beitragsleistung von Feuerversicherungsgesellschaften zu Feuerlöschzwecken vom 30. Dezember 18842, nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 28. April 1914,3

verordnet als Gesetz:4

Art. 1

Die im Kanton St.Gallen zum Betriebe von Feuerversicherungen konzessionierten Versicherungsgesellschaften haben an die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt jährliche Beiträge von 3½ Rappen5 von je Fr. 1000.– der im Kanton versicherten Summe zu entrichten.6

Art. 2

Die Beitragsleistung von 31/2 Rappen7 hat jeweils spätestens Ende März nach Massgabe des Versicherungsbestandes vom 31. Dezember des verflossenen Jahres, erstmals nach demjenigen vom 31. Dezember 1914, zu erfolgen.

Art. 3

Diese Einnahmen sind zur Unterstützung des Feuerlöschwesens der Gemeinden zu verwenden.8

Art. 4

Die Versicherungsgesellschaften haben alljährlich ihren Versicherungsbestand auszuweisen, und zwar nach den Anordnungen des zuständigen Departementes9. Diesem steht zur Kontrolle der angegebenen Versicherungsbestände das Recht der Einsicht in die Bücher zu.

Unrichtige Angaben haben die Erhebung des doppelten Betrages der vorenthaltenen Steuer zur Folge.

Art. 5

Auf Rückversicherungsgeschäfte mit der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.

Art. 6

Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 30. Dezember 188410 aufgehoben und ersetzt.

nGS GS 11, 414