873.13

Beschluss der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt über die Grundprämienansätze der Gebäudeversicherung

vom 09.09.2013 (Stand 01.01.2014)

Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19601

als Beschluss:2

Ziff. 1

Die Grundprämie je Fr. 1000.– versicherter Wert des Gebäudes beträgt:

  1. 17 Rappen für die erste Klasse;

  2. 21 Rappen für die zweite Klasse;

  3. 42 Rappen für die dritte Klasse.

Ziff. 2

Der Beschluss der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt über den Prämienansatz der Gebäudeversicherung vom 19. Juni 19963 wird aufgehoben.

Ziff. 3

Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

nGS 2014–040